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ADRK-Zuchtordnung
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Grundsatz / Allgemeines § 2Einrichtungen zur Erhaltung und Förderung der Rasse § 3 Züchter und Zuchtrecht (Verkauf einer belegten Hündin, Zuchtmiete)§4 Zwingernamenschutz § 5 Zuchtstätte § 6 Zwinger- / Zuchtgemeinschaften (ZG) § 7 Zuchtverfahren § 8 Zuchtwert / Zuchtklassen § 9Ausbildungskennzeichen § 10 Anforderungen an die Zuchttiere (Allgemein, HD-, ED-Röntgung) § 11 Liste für die Zucht nicht zugelassener Rottweiler § 12 Mindest- und Höchstalter für Zuchttiere § 13 Häufigkeit der Zuchtverwendung von Rüden § 14 Schutzfristen von Hündinnen § 15 Deckakt, Deckbuch § 16 Wurfmeldung / Wurfabnahmen (Erst- / Endabnahme), Zwingerbuch § 17 Welpenabgabe § 18 Töten von Welpen mit anatomischen Missbildungen § 19 Ammenaufzucht § 20 Erbfehler, Paarungen mit erbbedenklichen Fehlern, Kaiserschnittgeburten § 21 Zuchtbuch und deren Eintragungen § 22 Zuchtbuchsperre § 23 Das Körbuch § 24 Das Leistungsbuch § 25 Das Register / Registrierung von phänotypischen Rottweilern im ADRK § 26 Zuchtwarte § 27 Wurfabnehmende Zuchtwarte § 28 ADRK-Zuchtwartstempel § 29 Wichtige Aufgaben der (wurfabnehmenden) Zuchtwarte § 30 Der Zuchtausschuss § 31 Die Ahnentafel § 32 Rottweiler Import / Reimport aus dem Ausland, Rottweiler anderer Verbände § 33 Zuchtplan
Anhang:
-
Ausführungsbestimmungen zum Zuchtplan in § 33 der
Zuchtbestimmungen
-
ADRK-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
-
ADRK-Richtlinien für eine Zuchttauglichkeitsprüfung
(ZTP)
-
ADRK-Körordnung
-
ADRK-Standardvertrag: Vereinbarung über das Mieten
einer Hündin zur Zucht
-
ADRK-Standardvertrag: Vereinbarung über den Verkauf
einer belegten Hündin
§ 1 Grundsatz / Allgemeines
1.
Inkrafttreten
Diese Zuchtordnung wurde zuletzt mit den Beschlüssen
der ADRK-Beiratshauptsitzung am 20.04.2024 geändert und ist in dieser Form ab
1. Juli 2024 gültig. Sie ersetzt alle vorherigen Fassungen.
2.
Ausnahmen
In jedem Fall kann über kynologisch sinnvolle
Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch den
ADRK-Hauptvorstand entschieden werden. Im Besonderen kann der Hauptzuchtwart in
Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss dem ADRK-Hauptvorstand Ausnahmeregelungen
vorschlagen.
3.
Veröffentlichung
Mitteilungen bzw. Veränderungen gemäß dieser Ordnung
müssen im Vereinsorgan "DER ROTTWEILER" veröffentlicht werden. Diese
Bekanntgabe hat keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie hat nur deklaratorische
Wirkung.
4.
ADRK - VDH - FCI
Das internationale Zuchtreglement
der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des
Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V., Sitz Dortmund (VDH) gelten auch für
den Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klub e.V., Sitz
Minden (ADRK), soweit der ADRK keine anderweitigen
Regelungen in seinen Bestimmungen festgelegt hat oder durch den Vorstand des
ADRK keine anderen Regelungen / Beschlüsse gefasst sind.
§ 2 Einrichtungen zur Erhaltung und Förderung
der Rasse
1.
Internationale Rassehunde-Ausstellungen (CACIB)
2.
Allgemeine Rassehunde-Ausstellungen
3.
Spezial-Rassehunde-Ausstellungen
Die Veranstaltungstermine sollen mit den Terminen
der Allgemeinen und Internationalen Ausstellungen des VDH nicht kollidieren.
Anträge auf Terminschutz sind über die zuständige Landesgruppe an die
Zuchtbuchstelle des ADRK zu richten. Die Durchführung wird durch die
Schauordnung des ADRK geregelt.
4.
Zuchttauglichkeitsprüfungen (näheres siehe
ZTP-Ordnung)
5.
Körungen (näheres siehe Körordnung)
6.
Leistungsprüfungen und Deutsche Meisterschaften,
internationale Meisterschaften. Es gelten die in den FCI-Prüfungsordnungen
niedergelegten Bestimmungen sowie die ergänzenden Anweisungen des VDH und ADRK.
7.
Das Zuchtbuch, das Leistungsbuch, das Körbuch etc. –
näheres siehe die weiteren Ausführungen dieser Ordnung.
§ 3 Züchter und Zuchtrecht (Verkauf einer
belegten Hündin, Zuchtmiete)
Als Züchter eines Rottweilers gilt grundsätzlich
der Eigentümer der Hündin am Tage des Belegens. Maßgebend ist die Eintragung
des Eigentümers in der Ahnentafel am Tage des Belegens.
Zu diesen Grundsätzen sind nur zwei Ausnahmen
möglich:
1.
Verkauf einer belegten Hündin (Mustervertrag siehe
Anhang)
Beim Verkauf einer belegten Hündin kann der
Verkäufer sein Züchterrecht durch Vertrag auf den Käufer übertragen. Diese
Vereinbarung ist der Zuchtbuchstelle bis spätestens 10 Tage vor dem Werfen durch einen eingeschriebenen Brief
mitzuteilen, andernfalls gilt der Vorbesitzer als Züchter. Als Unterlagen für
die Abtretung des Züchterrechtes sind der Zuchtbuchstelle einzusenden:
a)
ordnungsgemäßer Vertrag
b)
Ahnentafel der belegt verkauften Hündin
c)
Kopie der Belegerlaubnis
2.
Zuchtmiete (Mustervertrag siehe Anhang)
Das Mieten einer nicht belegten Hündin zu
Zuchtzwecken ist gestattet. Bei Vereinbarungen über das Decken ist das
"Zuchtrecht von Bern 1979" zu beachten. Bei der Verleihung oder
Vermietung einer nicht belegten Hündin zu Zuchtzwecken kommen die Zuchtregeln
1935 zur Anwendung. Die Verwendung des hierfür vorgesehenen Mustervertrages
wird verlangt. Der/die Mieter der Hündin wird/werden als Züchter des zu
erwartenden Wurfes anerkannt, wenn zwischen allen (Mit-) Eigentümern und dem/den
Mieter/n der Hündin ein Vertrag abgeschlossen wird, der vor dem Deckakt von
der Zuchtbuchstelle genehmigt werden muss.
Die Originalahnentafel mit einem frankierten
Einschreibe-Rückumschlag ist zusammen mit dem Antrag auf Zuchtmiete an die
Hauptgeschäftsstelle zu schicken.
Die Hündin muss spätestens vom Tage des Belegens an
bis zum Absäugen des Wurfes (8 Wochen nach Wurftag) nachweisbar unter ständiger
Beaufsichtigung des Mieters sein. Der Zuchtwart hat sich davon zu überzeugen,
dass diese Verpflichtungen erfüllt sind, und bestätigt die Ordnungsmäßigkeit
auf dem Wurfmeldeschein. Der Mieter hat die mit dem Vermieter getroffenen
Vereinbarungen gewissenhaft zu erfüllen. Nicht zulässig ist es, bei Vermietung
der Hündin zu verlangen, dass künftige Jungtiere den Zwingernamen der Mutter
führen sollen.
§ 4 Zwingernamenschutz
1. Antrag
Wurfeintragungen können nur auf einen geschützten
Zwingernamen erfolgen. Zwingernamenschutz ist bei der Hauptgeschäftsstelle des
ADRK formlos zu beantragen unter Angabe von drei Namen, wobei der
wünschenswerteste Name zu unterstreichen ist. Namen, die nicht in den
allgemeinen Sprachgebrauch passen, und allzu lange Namen sind zu vermeiden; die
Zuchtbuchstelle kann diese ablehnen und entscheidet auch darüber, ob der
beantragte Name nicht mit einem bereits geschützten Namen verwechselt werden
kann. Darum muss der Züchter auch vorsorglich drei Namensvorschläge einreichen.
Der Antrag auf Namenschutz ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
Der Schutz des Namens wird nach Ablauf der
Einspruchsfrist, Zahlung der Gebühren, Besichtigung und Genehmigung der Zucht-
und Aufzuchtstätte, erfolgreicher Teilnahme an einem Schulungsseminar sowie
schriftlicher Bestätigung durch die ADRKHauptgeschäftsstelle des ADRK wirksam.
Erst danach ist der Status eines Züchters erreicht, darf eine Hündin belegt
werden und steht das Zuchtbuch für Wurfeintragungen für den Neuzüchter offen.
Bei Ablehnung erfolgt keine Begründung. Gegen die
Entscheidung ist kein Einspruch möglich.
Der / die Antragsteller muss / müssen mindestens 18 Jahre alt und Mitglied/er im
ADRK sein. Zwingernamen, die außerhalb des FCI- oder VDH-Bereiches verwandt
wurden oder werden, dürfen nicht im ADRK beantragt werden. Bei Bekanntwerden
der Verfehlung kann der Zwingername wieder aberkannt werden.
2.
Schulungsseminare
Die Zwingerabnahme eines
Neuzüchters kann erst dann erfolgen, nachdem dieser an einem Schulungsseminar
des ADRK mit abschließender schriftlicher Erfolgskontrolle teilgenommen hat.
Das Seminar besteht aus einem Schulungstag mit den Themen:
ADRK-Zuchtbestimmungen, Anatomie und Physiologie des Rottweilers, Gesetze und
Verordnungen um den Hund, Erste Hilfe am Hund mit
dem Schwerpunkt Geburtshilfe, VDH-Ausstellungswesen sowie Welpenaufzucht. Die
Teilnahme setzt eine ADRKMitgliedschaft voraus und ist in jeder Landesgruppe
möglich.
3.
Zuchtstättenbesichtigung
Zwingernamenschutz wird nur gewährt, wenn der
zuständige Landesgruppenzuchtwart bzw. Landesgruppenvorsitzende die zukünftige
Zuchtstätte besichtigt und befürwortet hat und ein ausführliches Gespräch mit
dem Neuzüchter stattgefunden hat.
4.
Zuchtbestimmungen
Im Zuge der Bestätigung des Zwingernamenschutzes ist
der Antragsteller verpflichtet, die gültigen Zuchtbestimmungen zu erwerben. Mit
der Erlangung eines geschützten Zwingernamens ist der Züchter verpflichtet, die
Zuchtbestimmungen des ADRK einzuhalten und alle von ihm gezüchteten Rottweiler
in das Zuchtbuch der Rasse eintragen zu lassen.
5.
Übertragung des Zwingernamens ist nur im Wege der
Erbfolge zulässig. Jeder Züchter ist verpflichtet, Anschriftenänderungen zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen der Zuchtbuchstelle mitzuteilen. Als
Anschriftenänderung gilt auch Namensänderung, z.B. durch Heirat.
6.
Erlöschen und Sperrung eines Zwingernamens
Beim Tod des Züchters erlischt der für ihn
geschützte Zwingername, sofern nicht ein Erbe die Weiterführung des
Zwingernamens bei der Zuchtbuchstelle beantragt. Dieses muss während einer
Frist von fünf Jahren geschehen. Wird innerhalb dieser Frist die Erbfolge nicht
angetreten, dann erlischt der Zwingername endgültig. Als Zeitpunkt des
Erlöschens gilt der Todestag des Züchters. Zwingernamen für Züchter, die
während der letzten zehn Jahre nicht gezüchtet haben, können von der
Zuchtbuchstelle gelöscht werden. Sie werden ferner gelöscht, wenn der Züchter
durch rechtskräftiges Urteil aus dem ADRK auf Lebenszeit ausgeschlossen wurde.
Das Urteil muss die Löschung des Zwingernamens ausdrücklich enthalten.
Zwingernamen von Züchtern, die wegen Unzuverlässigkeit in der Zucht gemaßregelt
worden sind, können gesperrt werden. Eine Sperrung des Zuchtbuches schließt
immer eine Sperrung des Zwingernamens ein. Ein Zwinger, der die örtlichen
Gegebenheiten, die Sicherheit gegenüber der Umwelt, Sauberkeit oder eine
tiergerechte Haltung nach ADRK- und VDH- Maßstäben nicht gewährleistet, kann
auf Zeit bzw. auf Dauer durch den ADRK - Vorstand gesperrt werden.
7.
Schutzfrist
Ein durch Verzicht, Ableben des Inhabers oder
anderweitiges Erlöschen freigewordener Zwingername darf nur mit Genehmigung des
ADRK weitergegeben werden.
8.
Dateiführung
Die Zuchtbuchstelle ist verpflichtet, über sämtliche
geschützten Zwingernamen eine Datei zu führen und im Zuchtbuch zu
veröffentlichen. Die im Zuchtjahr geschützten Zwingernamen sind mit Angabe des
Inhabers und dessen voller Anschrift zu veröffentlichen.
§ 5 Zuchtstätte
1.
Grundvoraussetzungen
Die Hundehaltung und -fütterung muss artgerecht sein.
Für Zuchthunde und Welpen muss mindestens sehr gute Zwingerhaltung gegeben
sein; dafür sind Freiauslauf und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzung. Die
Zuchtstätte muss bei der Wohnstätte liegen.
2.
Zuchtstättenbesichtigung und -abnahme
Zuchtstättenbesichtigungen und -abnahmen erfolgen
durch den zuständigen Landesgruppenzuchtwart bzw. Landesgruppenvorsitzenden
unter anderem bei Antrag auf Zwingernamenschutz und bei Ortsveränderungen von
LG zu LG, bei Zuchtstättenwechsel innerhalb einer LG und bei einer Zuchtpause
von mehr als fünf (5) Jahren. Die Zuchtstätte muss den jeweils gültigen
Tierschutzverordnungen entsprechen.
3.
Kosten
Die Kosten, die durch die Besichtigung und die
Züchterseminare entstehen, trägt der Antragsteller.
4.
Alleinige Wurf- und Aufzuchtstätte
Für einen Zwinger wird nur eine
Zuchtstätte erlaubt. Diese abgenommene und genehmigte Zuchtstätte ist die
alleinige Wurf- und Aufzuchtstätte. Die Ausnahme regelt §
6 Ziff. 1.
§ 6 Zwinger- / Zuchtgemeinschaften (ZG)
1.
Zuchtstätte
Bei Zwinger- / Zuchtgemeinschaften (ZG) kann jedoch
bei einem Zuchtpartner eine weitere Zuchtstätte beantragt und genehmigt werden.
Maximal sind für Zwinger- / Zuchtgemeinschaften insgesamt zwei Zuchtstätten
erlaubt. Die abgenommenen und genehmigten Zuchtstätten sind die alleinigen
Wurf- und Aufzuchtstätten. Zu beachten ist: eine komplette oder auch nur
teilweise Verlegung innerhalb der genehmigten Wurf- bzw. Aufzuchtstätten ist
grundsätzlich nicht, also auch nicht innerhalb von Zwinger- / Zuchtgemeinschaften
vom Belegen der Hündin bis zur Endabnahme erlaubt.
2.
Wohnsitz von Zwingerinhabern
Zwingergemeinschaften sind grundsätzlich nur zwei
ADRK-Mitgliedern erlaubt, die ihren ersten
Wohnsitz im Wirkungsgebiet des ADRK haben, wobei Familienangehörige in einer häuslichen
Gemeinschaft als eine Partei gelten. ADRK-Mitglieder, die auch im Ausland
wohnen und Mitinhaber eines geschützten Zwingers sind, müssen sich
ausschließlich an die Zuchtbestimmungen des ADRK halten und dürfen keine Rottweilerzucht im Ausland betreiben.
Unterschriftsberechtigt ist nur die dem ADRK benannte Person, die auch in
erster Linie verantwortlich ist.
§ 7 Zuchtverfahren
In der buchmäßig festgehaltenen Zucht werden die
Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung und die praktischen Erfahrungen des
Zuchtvereins angewandt.
1.
Inzucht
Ist auf engere Blutsverwandtschaft gegründete
Zucht, in der ein Ahn mindestens je einmal auf Vater- und Mutterseite vertreten
sein muss. Inzucht ist Verwandtschaftszucht, wobei der Verwandtschaftsbegriff
auf die ersten sechs Ahnenreihen beschränkt wird.
Paarungen von Verwandten 1. Grades – Inzest (Eltern
x Kinder / Vollgeschwister untereinander) sowie Halbgeschwisterverpaarungen
sind verboten.
2.
Linienzucht
Ist abgeschwächte Verwandtschaftszucht, bei der die
Zuchttiere innerhalb der engeren oder weiteren Verwandtschaft sorgfältig nach
ihren körperlichen und geistigen Merkmalen ausgewählt werden, um eine Zucht auf
den Ausgangstyp zu erreichen.
3.
Fremdlinienzucht
Ist Paarung von Tieren gleicher Rasse, die nicht
miteinander verwandt sind.
§ 8 Zuchtwert / Zuchtklassen
Der Zuchtwert eines Hundes leitet sich von seinen
Vorfahren ab und schließt seine Nachkommen ein.
1.
Zur Zucht zugelassene Rottweiler:
Sind alle in das Zuchtbuch des ADRK eingetragenen
Rottweiler, die eine Zuchttauglichkeitsprüfung gemäß den Richtlinien für eine
Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) des ADRK bestanden haben und für die das Zuchtbuch
nicht gesperrt ist.
2.
Zur Zucht empfohlene Rottweiler:
Werden auf Körungen durch eine Auslese unter den
zuchttauglichen Hunden ermittelt. Zugelassen zur Körung sind Rottweiler, welche
die Bedingungen der ADRK-Körordnung erfüllt haben und für die weder das
Zuchtbuch noch das Körbuch gesperrt ist (weiteres siehe Körordnung).
3.
Die Zuchtstufen sind:
Kör- und Leistungszucht |
KLZ Die Eltern sind angekört und die
Großeltern haben ein Ausbildungskennzeichen. |
Körzucht |
KZ Beide Elternteile sind angekört |
Leistungszucht |
LZ Die Eltern und Großeltern haben ein
Ausbildungskennzeichen |
Gebrauchshundzucht |
GZ Die Eltern haben ein
Ausbildungskennzeichen |
Einfache Zucht |
EZ Nur ein Elternteil hat ein
Ausbildungskennzeichen |
Maßgebend ist der Status am Tage der Geburt.
§ 9 Ausbildungskennzeichen
Die
Anerkennung von Ausbildungskennzeichen im Rahmen von Sportprüfungen durch den
ADRK setzt einen gültigen Prüfungsantrag (Frist- bzw. Terminschutz) eines vom
ADRK anerkannten Verbandes voraus. Ausbildungskennzeichen im Sinne dieser
Zuchtordnung sind VPG/IPO/IGP 1 - 3, sofern diese von einem vom ADRK zur
Vergabe dieser Ausbildungskennzeichen anerkannten
Verein und anerkannten
Leistungsrichter vergeben wurden. Das Kennzeichen VPG A gilt nicht als
Ausbildungskennzeichen im Sinne der Zuchtordnung. Im Einzelfall können weitere
Ausbildungskennzeichen als kynologisch sinnvolle Ausnahmen zur Vermeidung
unbilliger Härten vom ADRK-Hauptvorstand anerkannt werden.
§ 10 Anforderungen an die Zuchttiere (Allgemein, HD-, ED-Röntgung)
1.
Allgemein
Jeder Züchter bemühe sich, für seine Zucht die
bestmöglichen Tiere zu gewinnen. Auf folgende Eigenschaften ist besonders zu
achten:
Eindeutiges Geschlechtsgepräge, Gesundheit und
Lebenskraft, Ausdauer, Gebrauchsfähigkeit, vitales, vollständiges
Scherengebiss, harte Konstitution, gute Nerven und festes Wesen,
Selbstsicherheit, gewünschte rassetypische Triebanlagen.
Die Hüft- und Ellenbogengelenks-Dysplasie sind
Degenerationserscheinungen, welche die Gebrauchstüchtigkeit in besonders hohem
Maße herabsetzen können. Da sie vererbbar sind, sollte es jeder
verantwortungsbewusste Züchter als seine selbstverständliche Pflicht ansehen,
nur Tiere mit gesunden Gelenkkörpern zur Zucht heranzuziehen.
2.
Röntgenaufnahmen / Obergutachten / zugelassene
Röntgenstellen
a) Zugelassene
Institutionen und Tierärzte
Röntgenaufnahmen für Hüftgelenks-Dysplasie (HD) und
EllenbogengelenksDysplasie (ED) dürfen nur bei einem vom ADRK anerkannten
Röntgentierarzt in Deutschland erstellt werden, der die dafür vom ADRK zu
erwerbende Genehmigung besitzt. Die für die Röntgenuntersuchung zugelassenen
Institutionen und Tierärzte sind in "DER ROTTWEILER" veröffentlicht
und werden laufend ergänzt. Gutachten und Röntgenaufnahmen werden nur dann
anerkannt, wenn sie von einer vom ADRK anerkannten zentralen Auswertungsstelle
ausgewertet wurden und der Befund dem ADRK vorliegt.
b) Ergebnisermittlung
durch die zentrale ADRK-Röntgenauswertungsstelle
Die Röntgenaufnahmen und deren Ergebnisse sind von
der vom ADRK beauftragten zentralen Röntgenauswertungsstelle zu bewerten.
c)
Obergutachten
Obergutachten können nach Antrag von der zentralen
Obergutachterstelle des ADRK eingeholt werden.
d) Eintragung
in Ahnentafel
Die vom ADRK anerkannten Ergebnisse der HD und ED
der zentralen Auswertungsstelle bzw. der zentralen Obergutachterstelle sind in
der Ahnentafel und im Zuchtbuch von der ADRK-Hauptgeschäftsstelle des ADRK
einzutragen. Bei Zweifeln an der Originalität einer Röntgenaufnahme ist der
Vorstand berechtigt, unter Mitwirkung des Zuchtausschusses ein Obergutachten
ohne Begründung anzuordnen.
3.
HD = Hüftgelenks-Dysplasie
Um einen Rottweiler für eine
Zuchttauglichkeitsprüfung zulassen zu können, gelten hinsichtlich der
Hüftgelenks-Dysplasie folgende Bestimmungen: Das Ergebnis der
Röntgenuntersuchung wird anerkannt, wenn der Hund zum Zeitpunkt der
Röntgenuntersuchung mindestens 15 Monate
alt war.
Der Befund der HD-Auswertungsstelle kann wie folgt
beschrieben sein:
ADRK
|
HD-Beschreibung
|
Zuchtbeurteilung |
VDH |
FCI |
HD - |
= frei |
zucht- und körfähig |
HD 0 |
A 1I2 |
HD
+/- |
= Übergangsform |
zucht- und körfähig |
HD 1 |
B 1I2 |
HD + |
= Leicht |
zuchtfähig |
HD 2 |
C 1I2 |
HD ++
|
= mittel |
Zuchtverbot |
HD 3 |
D 1I2 |
HD
+++ |
= schwer |
Zuchtverbot |
HD 4 |
E 1I2 |
HD 0 |
= Untersuchung fehlt |
nicht zuchtfähig |
|
|
Anmerkung: bei der FCI Einteilung beschreibt die
erste Ziffer das linke, die zweite Ziffer das rechte Hüftgelenk.
4.
ED = Ellenbogengelenks-Dysplasie
Ab 1. August 1996 sind mit den
Hüften gleichzeitig beide Ellenbogen jeweils gestreckt
und gebeugt zu röntgen. Es gelten die
gleichen Altersbestimmungen wie für die Röntgung der Hüftgelenke. Das Ergebnis
der Ellenbogenbeurteilung ist von der vom ADRK beauftragten zentralen
Auswertungsstelle in Bewertungsstufen einzuteilen:
ADRK |
ED-Beschreibung |
Arthrose |
Zuchtbeurteilung |
ED -
= |
frei |
frei |
zucht- und körfähig |
ED
+/- = |
Übergangsform |
Übergangsform |
zucht- und körfähig |
ED +
= |
leicht |
Grad 1
= I |
zucht- und körfähig |
ED
++ = |
mittel |
Grad 2
= II |
zuchtfähig |
ED +++ = |
schwer |
Grad 3
= III |
Zuchtverbot |
ED
0 = |
Untersuchung fehlt |
|
nicht zuchtfähig |
Vor der letzten Änderung der Zuchtbestimmungen
zuerkannte Zuchttauglichkeit bezgl. Hüft- und Ellenbogengelenks-Dysplasie
bleibt erhalten, sofern nichts anderes bestimmt wurde oder übergeordnete
Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
5.
Juvenile Laryngeale Paralyse & Polyneuropathie
(JLPP)
Die auf einem einzelnen Defektgen beruhende JLPP ist
bei reinerbigem Vorkommen tödlich, weswegen ein Anlageträger nur an einen
freien Partner angepaart werden darf. Eine Auswertung muss nur bei Hunden, die
aus einer Verpaarung von Elterntieren stammen, bei denen einer Anlageträger
war, von einem anerkannten Labor bis zur Anmeldung zur
Zuchttauglichkeitsprüfung vorliegen.
6.
Zahnstatus / Vollzahnigkeit
Nur ein vollzahniger (42 Zähne und evtl. doppelte
Prämolaren oder Schneidezähne) Rottweiler kann die Zuchttauglichkeit
erlangen.
Sollte bei es bei einem Rottweiler zu einem
Zahnverlust kommen, so gilt der Hund bei Vorliegen von mindestens einem
Nachzucht- oder zwei Ausstellungsberichten verschiedener ADRK-Zuchtrichter, die
nach dem 8. Lebensmonat erstellt wurden und keine fehlenden Zähne beinhalten,
als vollzahnig. Hintere Backenzähne (Mahlzähne, Molaren) unterliegen nicht
dieser Regelung.
Sollte ein akuter Fall einer Zahnverletzung
vorliegen und der Hund noch keine Ausstellungs- oder Nachzuchtberichte haben,
so kann er nach Zustimmung des HZW einem ADRK-Zuchtrichter oder -Körmeister
vorgestellt werden, der dann bei sichtbarem Rest des verletzten Zahns die
Vollzahnigkeit bestätigt.
Diese Bestätigung gilt dann auf einer ZTP wie ein
Nachzucht- oder zwei Ausstellungsberichte.
§ 11 Liste für die Zucht nicht zugelassener Rottweiler
1.
Allgemein
Zur Zucht nicht zugelassene Rottweiler haben Mängel,
die mit den Rassekennzeichen nicht zu vereinbaren sind oder die
Gebrauchstüchtigkeit stark herabsetzen.
2.
Zweck der Liste
Es vererben sich nicht nur die Vorzüge der Eltern,
sondern auch deren Fehler. Deshalb müssen Rottweiler mit festgestellten
schwerwiegenden Mängeln von der Zucht ausgeschlossen werden. Es gehört zu den
einfachen Erkenntnissen der Vererbungswissenschaft, dass ein Rottweiler mit
erkennbaren Mängeln als Erbträger dieser Mängel angesehen werden muss und
wenigstens zum Teil die schlechten Anlagen auf seine Nachkommen überträgt. Es
können auch Rottweiler von der Zucht ausgeschlossen werden, die solche Mängel
rezessiv tragen.
3.
Folgen
Wenn aus irgendwelchen Gründen trotzdem Nachkommen
aus Rottweilern hervorgehen, die von der Zucht ausgeschlossen sind, können sie
nicht in das Zuchtbuch eintragen werden, auch dann nicht, wenn das Zuchtverbot
nur über ein Elternteil ausgesprochen wurde.
4.
Führung
Die Liste der von der Zucht ausgeschlossenen Rottweiler
wird in der Zuchtbuchstelle geführt. Sie ist Bestandteil des Zuchtbuches und
erscheint in diesem. Es gelten dann für den Hund die dort festgelegten
Bestimmungen.
§ 12 Mindest- und Höchstalter für Zuchttiere
1.
Decktagsgrenze
Entscheidend für die Einhaltung des Mindestalters
und des Höchstalters ist das Datum des (ersten) Deckaktes.
2.
Mindestalter
Das Mindestalter für die Zuchtverwendung zum
Zeitpunkt des Deckaktes ist für Hündinnen und Rüden 20 Monate.
3.
Höchstalter
Hündinnen
scheiden mit Vollendung des 9. Lebensjahres
aus der Zucht aus.
§ 13 Häufigkeit der Zuchtverwendung von Rüden
Einem Rüden dürfen nicht mehr als
-
zwei (2) Hündinnen (Natursprung) innerhalb einer
Kalenderwoche (definiert Montag bis Sonntag)
-
vierzig (40) Hündinnen
in einem Kalenderjahr zugeführt werden.
Es ist dem Deckrüdenbesitzer gestattet, seinen
Rüden 10-mal in einem Kalenderjahr bei einer vom ADRK genehmigten Stelle zur
Spermagewinnung vorzustellen. Eine Spermagewinnung ist wie ein Deckakt zu
zählen. Die aus der Spermagewinnung hergestellten Besamungseinheiten können
beliebig vom Deckrüdenbesitzer verwendet werden.
Jede verwendete bzw. verschickte Besamungseinheit
wird dem ADRK durch die Versandbescheinigung der offiziellen Stelle gemeldet
und wie ein Deckschein verrechnet. Der Rüde darf innerhalb von Deutschland nur
40 Hündinnen zugeführt werden – egal ob per Natursprung oder Künstlicher
Besamung (KB).
§ 14 Schutzfristen von Hündinnen
1.
Grundsatz
In Übereinstimmung mit den Zuchtbestimmungen des
VDH dürfen Hündinnen nur einmal im Kalenderjahr einen Wurf haben.
2.
Schutzfristen
1
bis 2 Welpen |
Wiederbelegung sofort möglich: Sofortige
Wiederbelegung ist möglich, jedoch bis zu maximal 3 Würfen in 2
Kalenderjahren. Diese Regelung ist damit eine Ausnahme zum Grundsatz: Nur ein
Wurf pro Jahr |
3
bis 8 Welpen |
Laufendes Kalenderjahr Schutzfrist: Die
Hündin wird vor einem weiteren Wurf im laufenden Kalenderjahr geschützt. Die
Wiederbelegung ist ab dem 6. November des Jahres möglich, in dem der Wurf
gefallen ist. |
ab 9
Welpen |
14 Monate Schutzfrist: Bis zur erneuten Belegung gelten vierzehn Monate
Schutzfrist ab dem ersten Belegtag des letzten Wurfes der Hündin. |
3.
Maßgebend für Berechnung der Schutzfristen
Die bis zum 14.
Lebenstag an den ADRK gemeldete Welpenzahl ist maßgebend für die
Schutzfrist der Hündin. Die Zeiten gelten von Decktag zu Decktag.
§ 15 Deckakt, das Deckbuch
1.
Auswahl der Zuchtpartner
Die Auswahl der Zuchtpartner steht dem Züchter
grundsätzlich frei. Es ist ihm aber im eigenen Interesse zu empfehlen, sich vor
der Paarung mit dem für sein Gebiet zuständigen Zuchtwart zu beraten. Für eine
Hündin soll der Zuchtwart mindestens zwei geeignete, körfähige Rüden empfehlen.
2.
Kontrollen vor dem Deckakt
a) Hündinnen-
und Deckrüdenbesitzer müssen sich vor dem Deckakt unter anderem vergewissern,
dass
-
die Zuchtpartner Ahnentafeln des ADRK besitzen und
-
eine Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben und
-
beide Partner eine bestandene BH-Prüfung nachweisen
können und
-
mindestens einer der Zuchtpartner ein
Ausbildungskennzeichen im Sinne dieser Ordnung (VPG / IPO / IGP) besitzt und
-
beide Zuchtpartner zuchtfähige Hüft- und
Ellenbogengelenke besitzen (Ausnahme § 10 Ziff. 3) und
-
im zuchtfähigen Alter sind und
-
beide Zuchttiere vor dem Deckakt durch Überprüfung der
Tätowier- / MikrochipNummern identifiziert sind und
-
der eventuelle Eigentumswechsel in der Ahnentafel
eingetragen und mit Unterschrift belegt ist.
b) Der
/ die Deckrüdeneigentümer /-besitzer
-
muss/müssen inländische/s ADRK-Mitglied/er sein; ist
eine Organisation (Polizei, Bundeswehr, etc.) Eigentümer, ist eine
ADRK-Mitgliedschaft des Hundeführers erforderlich;
-
ist/sind verpflichtet, sich vor dem Deckakt über
auferlegte Schutzfristen der zu belegenden Hündin zu vergewissern und
-
hat/haben die Belegerlaubnis der Hündin einzusehen und
den Deckschein gemeinsam mit dem Hündinnenbesitzer auszufüllen.
c)
Zuchtmiete
Bei mehreren Eigentümern an einer Hündin ist stets
ein Zuchtmietvertrag mit den übrigen Eigentümern abzuschließen.
Siehe auch weitere Ausführungen
"Zuchtmiete" in diesen Bestimmungen.
d) Auslandshündin
-
Um eine ausländische Hündin handelt es sich, wenn
-
sie nicht aus dem ADRK stammt
-
sie ausschließlich in ausländischem Eigentum steht
-
sie ohne ihre/n deutschen (Mit-) Eigentümer im Ausland
steht
Der Deckrüdenbesitzer muss sich bei einem geplanten
Deckakt mit einer Hündin aus dem Ausland durch Einsichtnahme in die Ahnentafel
davon überzeugen, dass die Hündin mindestens 20 Monate alt ist, einen Abstammungsnachweis hat, der
von der FCI anerkannt ist, und den Nachweis des Herkunftslandes betreffend
Zuchtverwendung besitzt. Eine Hündin aus dem Ausland darf nur belegt werden,
wenn der Hündinnenbesitzer keinen Wohnsitz
im Wirkungsgebiet des ADRK hat. Die Kopie der Hündinnenahnentafel ist mit dem
Deckschein vom Deckrüdenbesitzer an den ADRK einzureichen. Aus der Kopie der
Ahnentafel müssen das Eigentumsverhältnis und die Anschrift des
Hündinnenbesitzers hervorgehen. Der Deckrüde muss ein Ausbildungskennzeichen
besitzen
e) Auslandsrüde
Um einen ausländischen Rüden handelt es sich, wenn
-
er nicht aus dem ADRK stammt
-
er ausschließlich in ausländischem Eigentum steht
-
er ohne seine/n deutschen (Mit-) Eigentümer im Ausland
steht
f)
Künstliche Besamung /
Befruchtung
Die künstliche Besamung in Form von Frischsperma,
flüssigkonserviertem, gekühltem und tiefgefrorenem, in flüssigem Stickstoff
konserviertem, Sperma ist möglich, wenn
-
der Rüde vorher dreimal auf natürlichem Weg erfolgreich
gedeckt hat
Die Samenentnahme muss im zuchtverwendungsfähigen
Alter erfolgen. Tiefgefriersperma kann mit Genehmigung des ADRK über den Tod
des Rüden hinaus eingesetzt werden.
Die Samenentnahme, -aufbereitung und -versendung
erfolgt in einer kooperierenden tiermedizinischen Einrichtung. Eine Besamung wird
analog dem natürlichen Verfahren mit Deckschein und Belegerlaubnis bzw.
sonstigen Dokumenten - bei ausländischen Hündinnen - dokumentiert.
Nach dem Internationalen Zuchtreglement der FCI
entfallen sämtliche Kosten von der Samenentnahme bis zur Besamung der Hündin
auf den Eigentümer der Hündin.
3.
Zuchtzulassung von Rüden und Hündinnen mit
FCI-anerkannten Ahnentafeln, die nicht vom ADRK stammen
Rüden und Hündinnen mit FCI-anerkannten
Ahnentafeln, die nicht vom ADRK stammen, erhalten auf Antrag eine individuell
beschränkte Zuchtzulassung im ADRK, wenn
-
ihre Hüftgelenke und Ellenbogengelenke in Deutschland
nach ADRK-Regeln geröntgt und ausgewertet worden sind.
-
die Hüftgelenke und Ellenbogengelenke ihrer beiden
Eltern gemäß den Bestimmungen ihrer Heimatländer geröntgt und ausgewertet
worden sind und im Auswertungsergebnis eine Zuchtverwendung nach
ADRK-Zuchtbestimmungen zulassen.
-
für sie in Deutschland nach den Regeln des ADRK
mindestens eine DNA-Probe entnommen worden ist und ein DNA-Fingerprint erstellt
sowie eine Analyse bezüglich JLPP durchgeführt worden ist.
-
sie eine Begleithundprüfung in Deutschland oder eine
solche bei einem ADRK-
Leistungsrichter im Ausland abgelegt haben
-
sie eine ADRK-Zuchttauglichkeitsprüfung in Deutschland
bestanden haben.
Alle weiteren Bestimmungen der Zuchtbestimmungen des
ADRK gelten für die genannten Hunde uneingeschränkt.
4.
Deckaktmeldung
Jeder Deckakt, auch mit Hündinnen bzw. Rüden aus
dem Ausland, ist der Zuchtbuchstelle zu melden.
Der Deckakt gilt als vollzogen, wenn der Rüde -
auch nur kurzzeitig - in die Hündin eingedrungen ist.
Der vollständig ausgefüllte Deckschein ist
innerhalb von fünf (5) Tagen (Poststempel)
an die Zuchtbuchstelle einzusenden. Bei Rüden aus dem Ausland ist vom
Hündinnenbesitzer ein ADRK-Deckschein zu beantragen und mit einzusenden. Eine
Freigabe ist vor jedem Deckakt beim HZW
schriftlich zu beantragen. Erst nach schriftlicher Deckfreigabe bei
ausländischen Rüden kann der Deckakt erfolgen.
Sofern ausländische Rüden bspw. zu Ausbildungszwecken
in Deutschland stehen, können die genehmigten Deckakte auch in Deutschland
stattfinden. Es ist jedoch nicht gestattet, ausländische Rüden in Deutschland
auf Deckstation zu nehmen und außerhalb der ADRK-Zucht einzusetzen.
5. Das Deckbuch
a) Pflicht
zur Führung
Jeder Deckrüdenbesitzer hat ein Deckbuch zu führen,
in das einzutragen ist: Zu- und Abgänge von Deckrüden mit Angabe des Wurftages,
der Zuchtbuchnummer und ggf. der Tätowier- / Mikrochip-Nummer; Name und
Zuchtbuchnummer, Wurfdatum, Datum der Zuchttauglichkeitsprüfung, der Körung der
belegten Zuchthündin und die Anschrift ihres Besitzers; Decktag; Wurfergebnis.
b) Vorlage
und Einsicht
Das Deckbuch ist beim Belegen der Hündin deren
Besitzer vorzulegen. Es ist dem zuständigen Zuchtwart, dem Hauptzuchtwart oder
der Zuchtleitung jederzeit zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 16 Wurfmeldung / Wurfabnahmen (Erst- / Endabnahme)
3.
Wurfabnahme allgemein
a) Die
Zuchtwarte sind verpflichtet, bei der Erst- und Zweitabnahme eines Wurfes die
Tätowier- / Mikrochip-Nummer der Zuchthündin zu kontrollieren. Bei den
Wurfabnahmen verzeichnet der Zuchtwart im Wurfmeldeschein seine Wahrnehmungen
über den Zustand der Hündin, der Welpen und der Zuchtstätte. Bei Mängeln ist
der Zwingerinhaber zur Abhilfe aufzufordern. Bei baulichen Veränderungen ist
eine
Zwingeranalyse durchzuführen. Wurfmeldescheine
ohne die Kontrollvermerke und ADRK-Legitimationsstempel des Zuchtwarts werden
von der Zuchtbuchstelle nicht anerkannt und zurückgegeben.
b) Zuchtwarte, die selbst züchten, lassen ihren
Wurf durch einen von übergeordneter Stelle zugewiesenen Zuchtwart oder einen
Zuchtrichter abnehmen und ihre Wurfmeldescheine bescheinigen.
c)
Die Wurfabnahme darf
nicht von Zuchtwarten erfolgen, falls diese Besitzer oder Mitbesitzer der
Hündin oder des Deckrüden sind, bzw. mit dem Hündinnen- oder Deckrüdenbesitzer
in erster oder zweiter Generation verwandt sowie verheiratet oder verschwägert
sind.
d) Bei
mehr als drei zuchtverwendungsfähigen
Hündinnen ist eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der Verwaltungsbehörde
einzuholen und dem ADRK nachzuweisen. Die jeweils zuständigen Zuchtwarte haben bei ihren Besuchen dies zu kontrollieren.
4.
Wurfabnahme - Erstabnahme in erster (1.) Lebenswoche
Die Würfe ihres Bereiches haben die wurfabnehmenden
Zuchtwarte nach Auftrag durch den zuständigen LG-Zuchtwart in der ersten (1.)
Lebenswoche zu besichtigen. Ist keine Erstabnahme erfolgt, besteht kein
Anspruch auf Ausstellung von Ahnentafeln. Die erfolgte Erstabnahme, die dabei
erfolgten Feststellungen sowie die auf dem Wurfabnahmeformular erfolgten
Angaben hat der Zuchtwart durch Unterschrift und ADRKLegitimationsstempel zu
bestätigen.
5.
Wurfabnahme - Endabnahme ab der achten (8.) Lebenswoche
Die 2. Besichtigung der Würfe ihres Bereiches haben
die wurfabnehmenden Zuchtwarte nach Auftrag durch den zuständigen LG-Zuchtwart
ab der achten (8.) Lebenswoche durchzuführen. Bei der zweiten Besichtigung ist
der vom Züchter ausgefüllte Wurfmeldeschein sorgfältig auf Richtigkeit und
Vollständigkeit hin zu überprüfen und durch Unterschriften und
ADRK-Legitimationsstempel zu bestätigen. Der Zuchtwart kontrolliert bei der 2.
Abnahme auch die durchgeführte Schutzimpfung (Mindestimpfung = SHPL). Es darf
keine ansteckende Krankheit im Zwinger herrschen.
Die Mikrochip-Nummern der Mutterhündin und der
Welpen sind mit einem Chiplesegerät, für dessen Vorhandensein der Züchter
verantwortlich ist, auszulesen und mit dem zugehörigen Klebeetikett im
Impfausweis zu vergleichen. Die jeweilige MikrochipNr. ist im
Wurfendabnahmeschein einzutragen; ein weiteres Klebeetikett ist später in die
Ahnentafel zu kleben.
Von jedem Welpen des abzunehmenden Wurfes ist eine
Speichel- oder Blutprobe zur Erstellung des DNA-Codes zu entnehmen. Die Probe
ist mit einem Klebeetikett zu versehen und unverzüglich an das zuständige Labor
zu senden. Die schriftlichen Unterlagen gehen an die Geschäftsstelle des ADRK.
Die Proben werden im Labor eingelagert und dann ausgewertet, wenn der Hund eine
Zuchtzulassung erhalten hat.
6.
Eintragungsfähigkeit - Wurfeintragung
a) Eintragungsfähigkeit
Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Zuchtordnung
ist jeder im Wirkungsgebiet des ADRK gezüchtete Rottweiler eintragungsfähig.
Als Grundsatz gilt nur die geschlossene Eintragung der Würfe. Die Eintragung
des Wurfes muss unter Benutzung des Wurfmeldescheines bei der Zuchtbuchstelle
beantragt werden. Dies hat bis zum 14. Lebenstag der Welpen zu geschehen. Der
von der Zuchtbuchstelle ausgefüllte Wurfmeldeschein wird vom Züchter dem
wurfabnehmenden Zuchtwart in der ersten (1.)
und achten (8.) Lebenswoche zwecks
Kontrolle der Welpen vorgelegt. Die erfolgte Erst- und Zweitabnahme hat der
wurfabnehmende Zuchtwart durch Unterschrift und Legitimationsstempel zu
bestätigen.
b) Eintragungsanträge
Eintragungsanträge werden nur behandelt, wenn die Richtigkeit
der im Wurfmeldeschein gemachten Angaben durch den Züchter und den zugewiesenen
Zuchtwart durch eigenhändige Unterschrift bestätigt ist. Verstöße oder
wissentlich falsche Angaben werden geahndet.
c)
Unterlagen für Eintragungsanträge:
Dem lückenlos ausgefüllten und eigenhändig
unterschriebenen sowie vom Zuchtwart bestätigten Wurfmeldeschein sind
beizufügen: die Ahnentafel der Mutterhündin, aus der Eigentumsverhältnis und
Nachweis der Zuchtzulassung (ZTP oder Körung) klar hervorgehen müssen.
7.
Die Zwingerchronik
a) Pflicht
zur Führung
Jeder Züchter hat eine Zwingerchronik zu führen, in
die fortlaufend einzutragen sind:
Zu- und Abgänge von Zuchttieren mit Angabe des
Wurftages; Name und Zuchtbuchnummer, Datum der Zuchttauglichkeitsprüfung oder
Körung des verwendeten Deckrüden und die Anschrift des Besitzers; Decktag;
Wurftag und Wurfergebnis sowie Abgänge von Jungtieren durch Verkauf, Tod,
Tötung etc.; Anschriften der Käufer der Jungtiere.
b) Vorlage
und Einsicht
Die Zwingerchronik ist dem zuständigen Zuchtwart,
dem Hauptzuchtwart oder der Zuchtleitung jederzeit zur Einsichtnahme
auszuhändigen.
§ 17 Welpenabgabe
Die Welpen dürfen vor erfolgter Wurfendabnahme und
vor Vollendung der achten (8.) Lebenswoche
nicht abgegeben werden. Sie müssen gesund, frei von Ungeziefer und sorgfältig
entwurmt sein. Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht (SHPL).
Die Welpen müssen am Tage der Wurfabnahme ein
Mindestgewicht haben von: Rüden 5,0 kg,
Hündinnen 4,5 kg.
§ 18 Töten von Welpen mit anatomischen Missbildungen
Der Züchter soll ohne Rücksicht auf das Geschlecht
die kräftigsten und vitalsten, gut ausgebildeten Welpen der Mutterhündin zur
eigenen Aufzucht belassen. Unabhängig von der Wurfstärke des Wurfes sind nicht
lebensfähige Welpen unter Beachtung des zurzeit gültigen Tierschutzgesetzes
sofort töten zu lassen.
§ 19 Ammenaufzucht
Ammenaufzucht oder Aufzucht mit künstlichen
Nährmitteln ist nur gestattet, wenn die
Mutterhündin krank wird oder stirbt. Der zuständige
Zuchtwart hat die Krankheit oder den Tod der Mutter zu bescheinigen. Wird die
Mutter auch beim folgenden Wurf krank, kann sie zur Zucht nicht mehr zugelassen
werden. Im Todesfall ist die Ahnentafel einzuziehen und an die Zuchtbuchstelle
einzusenden.
§ 20 Erbfehler, Paarungen mit erbbedenklichen
Fehlern, Kaiserschnittgeburten, Manipulationen
1.
Bekämpfung
Der ADRK ist verpflichtet, bekannt gewordene
erbliche Defekte bei den von ihm betreuten Hunden zu erfassen, zu bekämpfen und
deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen. Bericht über diese Entwicklung ist dem
VDH auf Anfrage, mindestens aber mit Vorlage des Zuchtbuches, zu erstatten. Dem
ADRK steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte
ein Zuchtausschuss zur Seite.
2.
Erbfehlerliste
Desweiteren erstellt der ADRK eine Erbfehlerliste.
3.
Paarungen mit erbbedenklichen Fehlern
Paarungen, die zu Würfen geführt haben, in denen
sich Hunde mit erbbedenklichen Fehlern befinden, dürfen nicht wiederholt
werden.
4.
Kaiserschnittgeburten
Nach zwei Kaiserschnittgeburten wird die Hündin für
zuchtuntauglich erklärt.
5.
Überprüfung beim Verdacht der Manipulation
Jegliche Manipulation am Hund
zur Vertuschung von im Rassestandard festgelegten Fehlern ist untersagt. Bei
Verdacht auf eine solche Manipulation ist der ADRK-Vorstand berechtigt, den
Hund auf Kosten des Eigentümers untersuchen zu lassen. Bei Nichtbestätigung
werden die Kosten vom ADRK getragen.
Wird die Manipulation nachgewiesen, kann ein
Vereinsausschluss und eine Sperrung des Hundes wegen grober Verletzung der
Vereinspflichten ausgesprochen werden. Diese Bestimmung gilt auch für alle in
diesen Zuchtbestimmungen genannten Veranstaltungen.
§ 21 Zuchtbuch und deren Eintragungen
1.
Allgemein
Gezüchtet werden darf nur mit im Zuchtbuch des ADRK
eingetragenen Rottweilern, die eine Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben
und für die das Zuchtbuch nicht gesperrt ist. ADRK-Mitgliedern mit
Hauptwohnsitz im Wirkungsgebiet des ADRK ist es nicht gestattet, in einem
weiteren die Rasse Rottweiler betreuenden Zuchtbuch Eintragungen zu beantragen,
vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für in Hausgemeinschaft
lebende Angehörige. Über Ausnahmefälle entscheidet der ADRK-Hauptvorstand.
2.
Zweck des Zuchtbuches
Jede Reinzucht von Rassehunden ist nur bei lückenlos
nachgewiesener Abstammung der Zuchttiere möglich. Deshalb bildet das Zuchtbuch,
in dem alle Nachkommen der in der Zucht verwendeten Tiere fortlaufend
eingetragen sind, die Grundlage, an der sich die Züchter orientieren. In
Verbindung mit dem Kör- und Leistungsbuch sowie anderen der Zucht dienenden
Einrichtungen vermittelt es wertvolle Erkenntnisse, die bei der
Zusammenstellung der Zuchtpaare zu beachten sind.
3.
Name des Zuchtbuches
Das Zuchtbuch führt den Namen: Zuchtbuch des
Allgemeinen Deutschen RottweilerKlub e.V. (ADRK), Mitglied des Verbandes für
das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), angeschlossen der Fédération Cynologique
Internationale (FCI).
4.
Zulassung zum Zuchtbuch und Anerkennung anderer
Zuchtbücher
Das Zuchtbuch des ADRK steht allen Züchtern von
Rottweilern offen, die Mitglied im ADRK sind und ihren ersten Wohnsitz im Wirkungsgebiet des ADRK haben. Voraussetzung für
die Eintragung ist, dass nach den Bestimmungen des ADRK gezüchtet wurde, beide
Elterntiere im zuständigen Zuchtbuch ihres Geburtslandes eingetragen sind - im
Wirkungsgebiet des ADRK in dessen Zuchtbuch - und der Züchter sowie der
zuständige Zuchtwart die auf den beiden Wurfmeldescheinen gemachten Angaben
durch ihre Unterschrift bestätigen und diese mit dem Legitimationsstempel
versehen.
5.
Führung des Zuchtbuches
Das Zuchtbuch wird - wenn nicht anders bestimmt -
von einem(r) besonderen Sachbearbeiter(in) bei der Hauptgeschäftsstelle des
ADRK geführt. Das Zuchtbuch bleibt mit dem Urheberrecht Eigentum des ADRK;
jeder Nachdruck oder die Verwendung von Zuchteintragungen in einem anderen
Zuchtbuch ohne die ausdrückliche Genehmigung des ADRK ist verboten und wird
strafrechtlich verfolgt. Die das Zuchtbuch führende Hauptgeschäftsstelle des
ADRK (Zuchtbuchstelle) arbeitet unter strenger Einhaltung dieser Bestimmungen über
das Zuchtwesen. Sie hat alle abweichenden oder Zweifelsfragen mit dem
Hauptzuchtwart zu besprechen. Sie ist an die Weisungen des Hauptzuchtwartes,
dem sie in sachlicher Beziehung untersteht, gebunden.
6.
Herausgabe und Bezugsverpflichtung
Das Zuchtbuch soll nach Ablauf von einem Zuchtjahr
= Kalenderjahr gedruckt und herausgegeben werden. In jedem folgenden Band sind
die in früheren Ausgaben festgestellten Druckfehler oder Irrtümer zu
berichtigen. Jeder Züchter und die Besitzer eines zur Zucht verwendeten Rüden
sind verpflichtet, ein Exemplar des Zuchtbuchbandes zu beziehen, in dem ein von
ihm gezüchteter Wurf eingetragen ist bzw. der Rüde als Vaterhund erscheint. Bei
der ersten Wurfeintragung des Jahres wird das Zuchtbuch in Rechnung gestellt.
Die Rechnung ist umgehend zu bezahlen. Die Auslieferung erfolgt sofort nach
Erscheinen.
Alternativ zum Zuchtbuch kann das
Hundeinformationsprogramm DOGBASE bezogen werden. Dies ist zuvor schriftlich an
die Hauptgeschäftsstelle zu melden. Der für das Zuchtbuch bezahlte Betrag wird
hierbei angerechnet.
7.
Gebühren
Für die Benutzung des Zuchtbuches und des Registers
zum Zuchtbuch setzt die Beiratshauptsitzung die Gebühren fest. Sie werden
veröffentlicht. Änderungen sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen, um
wirksam zu werden.
8.
Inhalt des Zuchtbuches
Jeder Rottweiler wird auf einen Rufnamen und den
Zwingernamen seines Züchters eingetragen. Rufname, Zwingername und
Zuchtbuchnummer bilden ein einheitliches Ganzes. Die Berechtigung zur
Hinzufügung von Ausbildungskennzeichen und Ausstellungstiteln wird davon nicht
berührt. Es ist darauf zu achten, dass innerhalb eines Wurfes alle Rufnamen mit
dem gleichen Buchstaben beginnen. Beim ersten Wurf des Züchters sind Namen mit
dem Buchstaben A beginnend zu wählen. Die Namen der Hunde weiterer Würfe des
gleichen Züchters folgen dem Alphabet, auch wenn es sich um andere Elterntiere
handelt. Zusätze zu Rufnamen oder Doppelnamen sind nicht gestattet. Es sind
Namen zu wählen, die das Geschlecht erkennen lassen, die gut klingen und die
beim Sprechen, Lesen und Schreiben keine Schwierigkeiten bereiten. Andernfalls
ist der ADRK berechtigt die Rufnamen zu ändern. Für jeden Rottweiler sind die
folgenden Angaben genau einzutragen: a) Zuchtbuchnummer, Rufname, Geschlecht;
b) Zwingername,
Name des Züchters;
c)
Wurftag;
d) Angaben
über Wurfstärke, der totgeborenen, getöteten und bis zur Wurfeintragung
verendeten und eingegangenen Welpen;
e) Elterntiere
mit ihren Zuchtbuchnummern;
f)
bei allen Rottweilern, die ein Ausbildungskennzeichen auf
einer anerkannten Prü-fung erworben haben, bildet das Ausbildungskennzeichen
einen Bestandteil des zuchtbuchmäßigen Namens;
g) planmäßige
Zuchtleistungen sind hervorzuheben:
Kör-
und Leistungszucht, Körzucht, Leistungszucht, Gebrauchshundzucht
h) Stand
und Entwicklung erblicher Defekte
i)
Beobachtungen aus der Wurfabnahme
9.
Nummerierung
Im Zuchtbuch werden die eingetragenen Rottweiler
fortlaufend nummeriert und im jeweiligen Zuchtbuchband in einem alphabetisch
geordneten Zwingernamenverzeichnis zusammengefasst.
10.
In das Rottweiler-Zuchtbuch werden nicht eingetragen:
a) Würfe
ohne Abstammungsnachweis,
b) Würfe
von Züchtern, denen das Zuchtbuch gesperrt ist,
c)
Würfe aus Eltern, die nicht zur Zucht zugelassen
wurden,
d) Würfe,
von denen ein oder beide Elterntier(e) registriert ist / sind,
e) Würfe,
bei denen die Paarungsanforderungen nicht erfüllt waren
Weiterhin solche Rottweiler,
deren Mutterhündin während der betreffenden Hitze von einem anderen als dem
angegebenen oder einem weiteren Rüden der gleichen oder einer anderen Rasse
oder einem Bastard belegt wurde. Das gleiche gilt, wenn Zweifel an der
angegebenen Abstammung bestehen. Die Ausstellung der entsprechenden
Ahnennachweise wird davon abhängig gemacht, welches Ergebnis eine
Abstammungsuntersuchung eines anerkannten Labors erzielt. Stellt
sich erst nach der Wurfeintragung heraus, dass die Hunde nicht eintragungsfähig
sind, ist die Eintragung im Zuchtbuch zu löschen; die Ahnentafeln werden
eingezogen. Die
Kosten werden nicht erstattet. Als
Eintragungsunterlagen werden von der
Zuchtbuchstelle nur solche Wurfmeldescheine und
Deckscheine anerkannt, die vom ADRK bzw. im Auftrag des ADRK mit einer
fortlaufenden Nummer und spezifischen Kennzeichnung ausgegeben wurden.
11.
Überprüfung der Eintragungen
Zur Sicherstellung der Korrektheit der
Zuchtbucheintragungen können stichprobenartig oder aufgrund von
Verdachtsmomenten Untersuchungen durchgeführt werden; bei Vorliegen konkreter
Verdachtsmomente ist dies zwingend. Hierzu zählt insbesondere die
Abstammungsüberprüfung mittels dem aktuellen Wissensstand entsprechender
Methoden.
Sofern noch keine geeigneten Proben der betroffenen
Hunde (Proband, Vater, Mutter) vorliegen, werden diese im Beisein eines
Beauftragten des ADRK entnommen und an ein Untersuchungslabor geschickt. Sind
bereits Proben hinterlegt, wird der Abgleich anhand dieser vorgenommen.
Kann die angegebene Abstammung nicht bestätigt
werden, wird die Ahnentafel des fraglichen Hundes eingezogen und für ungültig
erklärt. Die entstandenen Kosten trägt in diesem Fall der Hundeeigentümer, im
andern Fall der ADRK.
§ 22 Zuchtbuchsperre
1.
Mitgliedern wie Nichtmitgliedern kann das Zuchtbuch auf
Antrag des Hauptzuchtwartes unter Mitwirkung des Zuchtausschusses und
Genehmigung durch den Vorstand gesperrt werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Wichtige Gründe sind: a) Missbrauch von Ahnentafeln oder
b) falsche
Angaben bei Anmeldungen zum Zuchtbuch
c)
Verstöße gegen die Zuchtordnung oder sonstiges das Wohl
der Rasse oder den ADRK schädigendes Verhalten.
2.
Die Sperre kann zeitlich begrenzt oder auf Dauer
ausgesprochen werden. An Stelle einer Sperre können andere im Rahmen der
Satzung vorgesehene Maßnahmen verhängt werden, wenn eine Sperre zu hart
erscheint, jedoch mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfalle die Zuchtsperre
ausgesprochen wird.
3.
Eine Zuchtbuchsperre betrifft automatisch auch die
jeweilige Zuchtstätte und damit auch den/die Zuchtpartner. Diesem/n ist es
jedoch freigestellt unter einem anderen ordentlich geschützten Zwingernamen
weiter zu züchten.
§ 23 Das Körbuch
1.
Zweck des Körbuches
Es soll für Züchter und Zuchtwarte der Zuchtratgeber
sein und dem gewissenhaften Züchter einen Überblick über die zurzeit
empfohlenen Rottweiler vermitteln. Es soll insbesondere dem Hündinnen-Besitzer
Gelegenheit geben, den in Form und Wesen geeigneten Zuchtpartner auszusuchen.
2.
Führung und Inhalt des Körbuches
Das Körbuch wird von der Zuchtbuchstelle geführt.
Im Körbuch werden alle auf den jährlich stattfindenden Körungen neu oder wieder
angekörten Rottweiler veröffentlicht; letztere mit dem Hinweis etwaiger
Änderungen zu früheren Feststellungen. Für neu anzukörende Rottweiler werden
alle Feststellungen der Körung in das Körbuch übernommen. Das Körbuch muss
enthalten:
a) Wurftag,
Abstammung, Ausbildungskennzeichen;
b) eingehende
Beschreibung des Erscheinungsbildes;
c)
eingehende Beschreibung des Wesensbildes;
d) Empfehlungen,
Hinweise oder Warnungen bezüglich der Zuchtverbindungen.
3.
Herausgabe des Körbuches
Das Körbuch erscheint als Anhang zum Zuchtbuch.
4.
Abnahme des Körbuches
Die Besitzer von im Körbuch veröffentlichten
Rottweilern sind zur Abnahme des betreffenden Zuchtbuches verpflichtet, ebenso
die Zuchtwarte.
5.
Kosten für Aufnahme ins Körbuch
Für die Aufnahme in das Körbuch werden keine
Gebühren erhoben: die Veröffentlichungsgebühr ist in den Körgebühren enthalten.
§ 24 Das Leistungsbuch
1.
Zweck
Im Leistungsbuch werden die im Laufe eines Jahres
geprüften Rottweiler zusammengefasst und dann im Zuchtbuch bekannt gegeben, um
Züchtern und Zuchtwarten die Auswahl von ausgebildeten Rottweilern für
Zuchtzwecke zu erleichtern.
2.
Inhalt
Im Leistungsbuch finden alle Rottweiler Aufnahme,
die im Zuchtbuch eingetragen oder im Register zum Zuchtbuch erfasst sind, sowie
Hunde ohne Abstammungsnachweis mit ADRK-Leistungskarte, die an einer vom ADRK
oder von sonstigen Organisationen des VDH geschützten Leistungsprüfung
teilgenommen haben. Das Leistungsbuch verzeichnet für jeden Rottweiler die
Gesamtleistungsbewertung mit Einzelbewertung in den Prüfungsabteilungen.
3.
Beurkundung und Gebühren
Rottweiler, die an einer vom ADRK geschützten
Leistungsprüfung teilnehmen wollen, müssen am Tage der Prüfung im Besitz der
Leistungskarte ihres Hundes sein. Jede weitere Prüfung ist in diese Karte
einzutragen und das Ergebnis durch den amtierenden Leistungsrichter zu
bescheinigen. Ausstellung, Eintragungen in das Leistungsheft und
Veröffentlichungen erfolgen für ADRK-Mitglieder kostenlos.
§ 25 Das Register / Registrierung von phänotypischen Rottweilern im
ADRK
1.
Zweck
Um Hunden, deren Erscheinung und Abstammung auf
rassereine Rottweiler schließen lassen, welche die Voraussetzungen zur
Eintragung in das Zuchtbuch des ADRK aber nicht erfüllen, die Teilnahme an
Rassehunde-Ausstellungen zu ermöglichen, führt der ADRK neben dem Zuchtbuch ein
Register.
2.
Eintragungen
In das Register des ADRK können Rottweiler
eingetragen werden, die den Rassekennzeichen entsprechen. Eingetragen werden
Rottweiler, die bisher nicht vom ADRK erfasst und kontrolliert wurden, im
übrigen die vorgenannten Voraussetzungen und die Bestimmungen der
VDH-Zuchtordnung erfüllen.
3.
Führung
Über die Registrierung wird ein besonderes Register
ausgestellt. Es enthält alle nachgewiesenen Ahnen. Das Register erhält eine Nummer.
Diese Nummer ist keine Zuchtbuch-Nummer. Das Register bildet einen Anhang zum
Zuchtbuch. Die Eintragungen in das Register werden in einem Anhang des
Zuchtbuches veröffentlicht.
4.
Rechte
Registrierte Rottweiler können an Leistungsprüfungen
teilnehmen, jedoch nicht an den
Deutschen Meisterschaften, den Landesausscheidungen
und gleichgestellten Veranstaltungen. Sie können an Rassehunde-Ausstellungen
teilnehmen, jedoch keine Siegertitel erringen. Teilnahme an einer
Klubsieger-Zuchtschau ist nicht möglich. Zuchteignung kann registrierten
Rottweilern nicht zuerkannt werden.
5.
Verfahren
Eigentümer, die ihren Rottweiler registrieren lassen
wollen, reichen einen eingehend begründeten Antrag mit allen verfügbaren
Unterlagen an die Zuchtbuchstelle des ADRK ein. Nach der Vorprüfung der
gemachten Angaben und der Unterlagen durch die Zuchtbuchstelle wird der Antrag
dem Hauptzuchtwart zugeleitet. Dieser veranlasst die Überprüfung des Hundes
durch einen Zuchtrichter und entscheidet mit dem Zuchtausschuss über den
Antrag.
6.
Gebühren / anfallende Kosten
Entstehende Kosten trägt der Antragsteller. a)
Beitrag für Mitgliedschaft im ADRK
b) Register-Antragstellung
einschließlich grüner Karte = € 30,-
c)
Vorstellung mit endgültiger Register-Bescheinigung und
gelber Leistungskarte = € 51,50
7.
Voraussetzung zur Registrierung von phänotypischen
Rottweilern im ADRK
a) Mitgliedschaft
des Besitzers im ADRK.
b) Schriftlicher
Antrag zur Registrierung an die Zuchtbuchstelle, die dann durch Ver-gabe der
Register-Nummer die Freigabe zum Kennzeichnen des Hundes mittels ISO-Mikrochip
durch einen Tierarzt erteilt.
c)
Nach der nachgewiesenen Kennzeichnung durch einen
ISO-Mikrochip bekommt der Hund eine Mischlingsleistungskarte in grün (kann
somit an Prüfungen ohne Abteilung C teilnehmen).
d) Nach
Ableistung einer bestandenen Begleithundprüfung: Vorstellung auf einer
Zuchttauglichkeitsprüfung, Wesenstest sowie Gesamt-Feststellung ohne
Mannarbeit. Bei positivem Bescheid des amtierenden Richters und Zustimmung des
Hauptzuchtwartes, werden dem Hund eine Register-Bescheinigung und eine gelbe
Leistungskarte – gegen Gebühr – ausgestellt.
§ 26 Zuchtwarte
1.
Der Hauptzuchtwart
a) Voraussetzungen
/ Wahl
Er gehört dem Vorstand des ADRK an. Er wird auf der
Grundlage der ADRK-Satzung von der Beiratshauptsitzung gewählt.
b) Aufgaben
/ Kompetenzen
Die Aufgaben und Kompetenzen werden durch die
ADRK-Satzung und die weiteren ADRK-Ordnungen geregelt. Im Besonderen ist der
Hauptzuchtwart der Vorsitzende des Zuchtausschusses und hat über die Zucht und
die Einhaltung aller dazugehörenden Bestimmungen, Ordnungen und Richtlinien,
strengstens zu wachen. Er leitet die Klubsieger-Zuchtschau und die Körungen des
ADRK.
Er ist berechtigt Zuchtausnahmen für einen Hund
zuzulassen, die mit Mehrheitsbeschluss im Zuchtausschuss befürwortet und vom
Vorstand bestätigt werden müssen. Er bestätigt die Wahl der Zuchtwarte,
überwacht und unterstützt deren Tätigkeit; er soll sie schulen und beraten. Er
ist zur Wurf-Erst- und -Endabnahme berechtigt. Er hat für die Herausgabe des
Zuchtbuches zu sorgen.
Er soll wegweisende, die Zucht regelnde und
fördernde Anordnungen erlassen. Insbesondere soll er sich der Bekämpfung
auftretender Schäden in der Zucht widmen. Seine Anordnungen bedürfen der
Bestätigung des Vorstandes.
2.
Der Landesgruppen-Zuchtwart
a) Voraussetzungen
/ Wahl
Es muss eine qualifizierte Person sein und wird in
der Landesgruppen-Hauptversammlung, gemäß ADRK-/ Landesgruppen-Satzung gewählt
und dem Hauptzuchtwart zur Bestätigung vorgeschlagen. Erst nach der Bestätigung
durch den Hauptzuchtwart kann der Zuchtwart der Landesgruppe tätig werden.
b) Aufgaben
/ Kompetenzen
Die Aufgaben und Kompetenzen werden durch die
ADRK-Satzung und die weiteren ADRK-Ordnungen geregelt. Im Besonderen hat der
Landesgruppenzuchtwart innerhalb der Landesgruppe die bestätigten
wurfabnehmenden Zuchtwarte zur Wurf-Erst- und -Endabnahme einzuteilen. Nach
Bestätigung durch den Hauptzuchtwart ist der LG-Zuchtwart zur Wurf-Erst- und
-Endabnahme berechtigt. Zu seinen weiteren Aufgaben gehört mit Zustimmung des
Landesgruppen-Vorstandes, die Bezirksgruppenzuchtwarte, wurfabnehmenden
Zuchtwarte, Züchter und Zuchtinteressierte möglichst einmal jährlich in einem
Lehrgang zusammenzufassen, um diese mit den aktuellen Fragen der Zucht vertraut
zu machen und die Zucht- und Körbestimmungen gemeinsam zu besprechen. Der
Landesgruppenzuchtwart ist zur Teilnahme an der jährlichen
Landesgruppenzuchtwartetagung verpflichtet.
3. Der Bezirksgruppen-Zuchtwart
a) Voraussetzungen
/ Wahl
Es muss eine qualifizierte Person sein und wird in
der Bezirksgruppen-Hauptversammlung gemäß ADRK-Bezirksgruppen-Satzung gewählt.
b) Aufgaben
/ Kompetenzen
Die Aufgaben und Kompetenzen werden durch die ADRK-Satzung
und die weiteren ADRK-Ordnungen beschrieben. Der Bezirksgruppen-Zuchtwart berät
und informiert auf örtlicher Ebene am Zuchtgeschehen Interessierte. Der
BezirksgruppenZuchtwart, der nicht gleichzeitig als wurfabnehmender Zuchtwart
bestätigt ist, darf keine Wurf-Erst- / -Endabnahme durchführen.
§ 27 Wurfabnehmende Zuchtwarte
1.
Berufung
Zum wurfabnehmenden Zuchtwart können vom
Hauptzuchtwart berufen werden:
a) Gewählte
Bezirksgruppenzuchtwarte auf Vorschlag der Bezirksgruppe. Der
Bezirks-gruppenvorschlag ist über den LG-Zuchtwart mit dessen Stellungnahme an
den Hauptzuchtwart einzureichen.
b) Gewählte
Landesgruppenzuchtwarte auf Vorschlag der Landesgruppe. Der LG-Vor-schlag ist
über den LG-Vorsitzenden an den Hauptzuchtwart einzureichen.
c)
Gewählte Zuchtausschussmitglieder auf Vorschlag der
Landesgruppe.
d) ADRK-Zuchtrichter
auf Vorschlag der Landesgruppe.
e) Erfahrene
Züchter auf Vorschlag der Landesgruppe
2.
Erforderliche Unterlagen zur Berufung
Der Hauptzuchtwart kann vor der Berufung auf
nachfolgende schriftliche Unterlagen bestehen:
a) kynologischen
Lebenslauf
b) Aufsatz
über die Rechte und Pflichten der (wurfabnehmenden) Zuchtwarte und einen
Aufsatz über ein kynologisches Thema, Themenstellung erfolgt durch
Hauptzuchtwart
c)
Nachweis züchterischer Tätigkeit. Er muss mindestens
drei Würfe nach den Bestim-mungen des ADRK gezüchtet haben und mindestens fünf
Jahre Mitglied des ADRK sein
d) erwünscht:
Nachweis über Erfahrung in der Ausbildung von Hunden.
3.
Aufgaben / Kompetenzen
Nur vom Hauptzuchtwart bestätigte wurfabnehmende
Zuchtwarte sind nach Auftrag durch den LG-Zuchtwart zur Wurf-Erst- und
-Endabnahme berechtigt. Sie sind zur sorgsamen Ausübung der Zuchtberatung und
Überwachung gemäß den Richtlinien des ADRK verpflichtet.
4.
Abberufung
Die Abberufung von wurfabnehmenden Zuchtwarten
obliegt ebenfalls dem Hauptzuchtwart und muss nicht begründet werden.
§ 28 ADRK-Zuchtwartstempel
Der Zuchtwart-ADRK-Legitimationsstempel wird vom
Hauptzuchtwart über die ADRKHauptgeschäftsstelle vergeben, bleibt Eigentum des
ADRK und muss auf Verlangen jederzeit unverzüglich an die Hauptgeschäftsstelle
des ADRK zurückgegeben werden. Der wurfabnehmende Zuchtwarte ist verpflichtet,
grundsätzlich neben seiner Unterschrift den vom ADRK übergebenen Legitimationsstempel
anzubringen.
§ 29 Wichtige Aufgaben der (wurfabnehmenden) Zuchtwarte
1.
Wurfabnahmen
Die Würfe ihres Bereiches haben die wurfabnehmenden
Zuchtwarte zu besichtigen.
2.
Weitere Aufgaben
Die Beratung der Züchter und die Überwachung der
Zucht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Das Recht und die Pflicht der
Zuchtüberwachung erstrecken sich auf die Zuchttiere (Rüden und Hündinnen), ihre
Haltung, ihren Gesundheitszustand sowie in gleicher Weise auf die Würfe.
Hündinnen-Besitzer sind auf die sichere Verwahrung
läufiger Hündinnen aufmerksam zu machen, um ungewollte Deckakte zu vermeiden.
Der Zuchtwart hat Mitglieder, die Fehler in der Zucht und Haltung begehen, zu
beraten und sie über die Folgen zu belehren, die sich aus solchen Fehlern evtl.
für die ganze Rasse ergeben können.
Helfen Ratschläge oder Warnungen nicht, oder liegen
schwerwiegende Verfehlungen vor, so ist dem Vorstand der Gruppe, dem
LG-Zuchtwart und dem Hauptzuchtwart Mitteilung zu machen.
Sie haben darauf zu achten, dass
a) nur
Rottweiler zur Zucht verwendet werden, die eine Zuchttauglichkeitsprüfung
be-standen haben,
b) zum
Zeitpunkt der Paarung die weiteren Bestimmungen des ADRK eingehalten wurden.
Sie bitten den Züchter, beim Verkauf der Welpen
ihren ganzen Einfluss geltend zu machen, dass die Käufer a) dem ADRK beitreten,
b) die
Gelenke (Hüfte + Ellenbogen) ihres Hundes zu gegebener Zeit unbedingt rönt-gen
und die Aufnahme bei der vom ADRK anerkannten Auswertungsstelle begutachten
lassen,
c)
ihren Hund unbedingt zur Zuchttauglichkeitsprüfung
vorführen.
Sie beraten den Züchter beim Führen der
Zwingerchronik sowie den Deckrüdenbesitzer beim Führen eines Deckbuches.
Die Landes- / Bezirksgruppen- und wurfabnehmenden
Zuchtwarte sind nicht berechtigt, Zuchtverbote auszusprechen. Zur Erfüllung
seiner Pflichten und Wahrnehmung seiner Rechte muss der Zuchtwart mit den
Zuchtzielen und den Aufgaben des ADRK voll vertraut sein. Er muss gründliche
Erfahrung auf dem Gebiet der Zucht und möglichst auch im Ausbildungswesen
besitzen; er muss im Zucht-, Kör- und Leistungsbuch und in den anderen
Einrichtungen des Klubs bewandert sein sowie die wesentlichen Vererbungslinien
nach Herkunft und Eigenschaft kennen.
Die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Zuchtwarte
mit den Züchtern ist eine Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit ihres Amtes
und für die Festigung ihres Ansehens und damit des Klubs. Die in Ausübung
seines verantwortlichen Amtes entstandenen nachgewiesenen Kosten, gemäß
ADRK-Spesenrichtlinien, sind von den Züchtern bzw. der Stelle, die ihn in
Anspruch nimmt, zu erstatten.
3. ADRK-Kontrollpflichten der Zuchtwarte u.a. gemäß
VDH
a) Die
Zuchtstätte muss dem Tierschutzgesetz gerecht sein, mit einem gut gesicherten
Freilauf, dieses gilt auch für ältere Zuchtstätten.
b) Die
Zwingeranalysen des ADRK gewissenhaft durchzuführen.
c)
Massenhaltung in Zuchtstätten, mehr als drei
Zuchthündinnen, dem ADRK zu melden.
d) Jungzüchtern
beratend zu helfen bei Haltung und optimaler Aufzucht und Pflege der Welpen.
§ 30 Der Zuchtausschuss
1.
Aufgabe
Er hat die Aufgabe, alle zur Zucht dienenden
Maßnahmen zu erarbeiten und auf den neuesten Stand der kynologischen Forschung
zu bringen sowie den Hauptzuchtwart zu unterstützen. Weiter obliegen dem
Zuchtausschuss die Aufgaben gemäß der ADRK-Satzung und den weiteren Ordnungen
des ADRK.
2.
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Zuchtausschusses ist in der
ADRK-Satzung geregelt.
§ 31 Die Ahnentafel
1.
Allgemein
Rassehunde sind nur solche, deren Vorfahren
einwandfrei nachgewiesen werden können. Dieser Nachweis ist nur durch eine
ordnungsgemäß ausgestellte Ahnentafel möglich, aus der sich Zeit und Stelle der
Eintragung ergibt. Die Ahnentafeln für Rottweiler werden für das Wirkungsgebiet
des ADRK von der Zuchtbuchstelle ausgestellt.
2.
Inhalt
Für jeden ins Zuchtbuch eingetragenen Rottweiler
stellt die Zuchtbuchstelle nur eine Ahnentafel aus. Sie enthält:
a) Rufname,
Zwingername, Geschlecht und Kennzeichen des Rottweilers;
b) Wurftag
und Erläuterung über die Wurfstärke;
c)
den Namen des Züchters;
d) die
Zuchtbuchnummer, unter der die Eintragung stattgefunden hat;
e) die
Ahnen auf 4 Generationen;
f)
die Unterschrift des Zuchtbuchführers (oder der
Zuchtbuchstelle);
g) das
Siegel der Zuchtbuchstelle;
h) die
eigenhändige Unterschrift des Züchters;
i)
Übertragungsvermerke bei Eigentumswechsel des
Rottweilers mit Unterschrift des
Verkäufers;
j)
Häufigkeit der Zuchttauglichkeitsprüfungen- /
Kör-Vorführungen.
3.
Eigentum des ADRK
Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des ADRK. Sie
werden dem Eigentümer des Rottweilers oder sonstigen Besitzberechtigten zu
treuen Händen überlassen. Die Zuchtbuchstelle kann jederzeit die Vorlage oder
Rückgabe der Ahnentafel verlangen.
4.
Tod des Rottweilers
Im Falle des Todes des Rottweilers ist die
Ahnentafel unter Angabe des Todestages und der evtl. Todesursache an die
Zuchtbuchstelle zurückzugeben.
5.
Bei Verlust der Ahnentafel
In Verlust geratene Ahnentafeln können auf Antrag
für ungültig erklärt werden. Erst nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und
der vorgebrachten Beweise fertigt die Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift der
Ahnentafel gegen Kostenerstattung an. Der Verlust der Urschrift und deren
formale Ungültigkeitserklärung werden im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Das
Original ist – falls es sich doch wieder auffinden sollte – der Zuchtbuchstelle
einzusenden.
6.
Besitzrecht der Ahnentafel
Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem
ADRK besteht nur solange, wie die Pflichten gewissenhaft erfüllt werden. Ergibt
sich das Besitzrecht aus der Ahnentafel nicht, dann kann die Zuchtbuchstelle
die Ahnentafel jederzeit einziehen. Das Recht zum Besitz der Ahnentafel ist den
folgenden Berechtigten einzuräumen:
a) dem
Eigentümer des Rottweilers während der Dauer des Eigentumsverhältnisses
b) dem
Pfandgläubiger (bei Verpfändung oder Pfänden) während der Dauer des
Pfandverhältnisses; sein Besitzrecht geht dem des
Eigentümers im Range vor
c)
dem Mieter einer nicht belegten Hündin zu Zuchtzwecken
während der Dauer der Miete; sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers vor.
7.
Ahnentafel und Rottweiler
Ahnentafel und Rottweiler sind untrennbar. Bei
Verkauf eines Rottweilers ist die Ahnentafel dem Käufer ohne jede Nachzahlung
auszuhändigen. Jeder Eigentumswechsel muss deshalb sofort auf der
vorgeschriebenen Spalte vermerkt und durch Datum und Unterschrift bestätigt
werden. Das Eigentum des Rottweilers und damit das Besitzrecht an der
Ahnentafel wird durch eine fortlaufende, ununterbrochene Kette von
Eigentumserklärungen bewiesen.
8.
Verkauf eines Rottweilers ins Ausland
Bei Verkauf eines Rottweilers in das Ausland muss
die Ahnentafel an den VDH, zwecks Ausstellung einer Auslandsanerkennung,
eingereicht werden. Evtl. entstehende Kosten trägt der Antragsteller.
§ 32 Rottweiler Import / Reimport aus dem Ausland, Rottweiler anderer
Verbände
1. Rottweiler-Import
Die aus dem Ausland eingeführten Rottweiler werden
nur dann in das Zuchtbuch des ADRK eingetragen, wenn die Ahnentafel von einer
Körperschaft stammt, mit welcher der VDH ein Anerkennungs- oder
Vertragsverhältnis hat, das von der FCI anerkannt ist. Die Eintragung in das
ADRK-Zuchtbuch berechtigt grundsätzlich nicht zur Zuchtzulassung.
Vor einem Rottweiler-Import
zu Zuchtzwecken ist der Zuchtausschuss zu verständigen.
Der Vorstand entscheidet in Abstimmung mit dem
Zuchtausschuss über eine
Zuchtzulassung. Für importierte Hunde ist der
röntgenologische Befund (körfähig) der
Hüft- und Ellenbogengelenke, ausgestellt von der
zuständigen Auswertungsstelle des
ADRK, zu erbringen. Vor der Zulassung von
ADRK-fremden Hunden (Auslandstieren), Tieren aus anderen deutschen Verbänden,
die Mitglied des VDH sind, ist die Genehmigung durch den Zuchtausschuss in Verbindung
mit dem Vorstand einzuholen. Der ADRK wird Nachkommen aus Eltern oder
Großeltern bzw. einem Eltern- oder Großelternteil, die in der Vergangenheit im
Zuständigkeitsbereich des ADRK für "zuchtuntauglich" erklärt wurden,
keine Zuchtzulassung erteilen.
2.
Rottweiler-Reimport
Wird ein Zuchttier aus dem Ausland reimportiert,
erhält das Zuchttier bis zu zwei Jahren Zuchtsperre (nochmaliger Hinweis: eine
ADRK-Zucht kann nur im Wirkungsbereich des ADRK in der zugelassenen Zuchtstätte
betrieben werden).
3.
Rottweiler anderer Vereine bzw. Zuchtverbände
Desgleichen wird das Zuchtbuch für Rottweiler und
dessen Nachkommen gesperrt, die für die Zucht in einem dem ADRK
entgegenstehenden Verein oder in einem anderen im Wirkungsgebiet des ADRK
befindlichen, die Rasse Rottweiler vertretenden Verein oder Zuchtverband
eingesetzt werden oder eingesetzt worden sind. Sie stehen registrierten Hunden
gleich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 33 Zuchtplan
a)
Bestimmung der Vererbungswahrscheinlichkeit
Der ADRK bedient sich seit 1991
einer anerkannten Zuchtwertschätzung zur Berechnung der Vererbungserwartung.
Diese erfolgt mit dem Verfahren MMP (Mixed Model Predicition) und MME (Mixed
Model Estimation) unter Einbeziehung aller Verwandteninformationen. Die
Zuchtwerte werden als Relativzuchtwerte mit dem Mittelwert 100
(Rassedurchschnitt) und einer Standardabweichung von 10 Punkten ausgewiesen.
Der wahrscheinlichste Wert für die genetische Veranlagung der Nachkommen ergibt
sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Elternzuchtwerte ((Vaterzuchtwert
+
Mutterzuchtwert) : 2)
b)
Merkmale
Merkmale, für die derzeit eine Zuchtwertschätzung
durchgeführt wird, sind Hüftgelenks-Dysplasie (HD) und
Ellenbogengelenks-Dysplasie (ED).
c)
Informationen
Als Informationen für die Zuchtwertschätzung dienen
die HD- u. ED-Auswertungen.
d)
Zeitpunkt der Berechnung / Informationspflicht
Die Zuchtwertschätzung erfolgt mindestens
vierteljährlich. Die aktuellen Zahlen sind dem Züchter in geeigneter Weise
zugänglich zu machen.
Diese Zahlen sind verbindlich
für die Auflagen, die sich aus dem Zuchtplan ergeben. e) Auflagen
Von der Zucht ausgeschlossen sind Tiere mit
mittlerer und schwerer HD (entsprechend § 4 Abs. 1.3 der Zuchtordnung des VDH).
Hunde, die nach der Zuchtordnung des ADRK zur Zucht
zugelassen sind, dürfen nur in Paarungen eingesetzt werden, wenn das sich
daraus für den Welpen ergebende Risiko für HD, und ED einen bestimmten
Grenzwert nicht überschreitet. Hunde mit EDGrad 2 dürfen ausschließlich mit
ED-freien Hunden verpaart werden.
f)
Grenzwert (Genetischer Wert des Zuchtproduktes)
Die Grenzwerte werden in Abhängigkeit von der
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zuchttiere vom Vorstand in Zusammenarbeit
mit dem Zuchtausschuss festgelegt und im "DER ROTTWEILER"
veröffentlicht.
Da bei Zuchtfortschritt die Population immer besser
werden wird, ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung der Grenzwerte notwendig.
Der Züchter und der Deckrüdenbesitzer müssen sich
vor dem Deckakt über die Zulässigkeit der Paarung informieren. Die aktuellen
Zuchtwerte können in der Hauptgeschäftsstelle vor jedem Deckakt angefordert
werden. Die Zuchtwerte der Partner dürfen nicht älter als drei Monate sein.
g)
Verstöße
Verstöße gegen die Auflagen des Zuchtplans werden
als Verstöße gegen die Zuchtordnung geahndet.
Anhang:
Ausführungsbestimmungen zum Zuchtplan in § 33 der Zuchtbestimmungen
§ 1 Grundsatz / Allgemeines
1.1 Inkrafttreten
Dieser Zuchtplan wurde mit den Beschlüssen der
ADRK-Beiratshauptsitzung aktiviert und wurde vom ADRK Vorstand mit dem 17.
April 1999 verabschiedet und ist in dieser Form ab 1. Juli 1999 gültig.
1.2 Veröffentlichung
Mitteilungen bzw. Veränderungen gemäß dieser
Ordnung sollen im Vereinsorgan "DER ROTTWEILER" veröffentlicht
werden. Diese Bekanntgabe hat keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie hat nur
deklaratorische Wirkung.
1.3 ADRK - VDH - FCI
Das internationale Zuchtreglement der Fédération
Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des Verbandes für das
Deutsche Hundewesen e.V., Sitz Dortmund (VDH) gelten auch für diesen Zuchtplan.
§ 2 Zuchtwertschätzung
Bestimmung der Vererbungswahrscheinlichkeit
Der ADRK bedient sich seit 1991 einer anerkannten
Zuchtwertschätzung zur Berechnung der Vererbungserwartung. Diese erfolgt mit
dem Verfahren MMP (Mixed Model Predicition) und MME (Mixed Model Estimation)
unter Einbeziehung aller Verwandteninformationen. Die Zuchtwerte werden als
Relativzuchtwerte mit dem Mittelwert 100 (Rassedurchschnitt) und einer
Standardabweichung von 10 Punkten ausgewiesen.
Der wahrscheinlichste Wert für die genetische
Veranlagung der Nachkommen ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden
Elternzuchtwerte ((Vaterzuchtwert + Mutterzuchtwert) : 2)
2.1 Die HD-Zuchtwertschätzung Informationen
Als Informationen für die Zuchtwertschätzung dienen
die HD-Auswertungen von Röntgenbildern
2.2 Die ED-Zuchtwertschätzung Informationen
Als Informationen für die Zuchtwertschätzung
dienen die ED-Auswertungen von Röntgenbildern
§ 3 Maßgebende Zuchtwerte für die Paarung
Hunde, die nach der Zuchtordnung des ADRK zur Zucht
zugelassen sind, dürfen nur in Paarungen eingesetzt werden, wenn das sich
daraus für den Welpen ergebende Risiko für das jeweilige Merkmal einen
bestimmten Grenzwert nicht überschreitet.
Der Grenzwert wird ausgedrückt durch den
durchschnittlichen Zuchtwert beider Paarungspartner.
§ 4 Grenzwerte
Grenzwerte werden vom ADRK-Vorstand nach den
Bedürfnissen der Zucht festgelegt und im "DER ROTTWEILER"
veröffentlicht. Ziel ist es stets, den Rottweiler zu verbessern und in seiner
Population zu festigen.
4.1 Der
HD-Grenzwert
Der Grenzwert für das Zuchtprodukt darf den Wert "105" nicht überschreiten. Formel:
Rüdenwert + Hündinnenwert : 2 = Zuchtprodukt
Es wird empfohlen, niedrigere Werte anzustreben.
4.2 Der
ED-Grenzwert
Der
Grenzwert für das Zuchtprodukt darf den Wert "110" nicht
überschreiten.
Formel: Rüdenwert + Hündinnenwert : 2 =
Zuchtprodukt Es wird empfohlen,
niedrigere Werte anzustreben.
§ 5 Zeitpunkt der Berechnung /
Informationspflicht
Die Zuchtwertschätzung erfolgt mindestens
vierteljährlich. Die aktuellen Zahlen sind dem Züchter in geeigneter Weise
zugänglich zu machen.
Diese Zahlen sind verbindlich für die Auflagen, die
sich aus dem Zuchtplan ergeben.
Der Züchter und der Deckrüdenbesitzer müssen sich
vor dem Deckakt über die Zulässigkeit der Paarung informieren.
Die
Zuchtwerte der Partner dürfen am Decktag nicht älter als drei Monate sein.
§ 6 Anforderungsweise der Zuchtwerte
Die aktuellen Zuchtwerte können in der
Hauptgeschäftsstelle vor jedem Deckakt für beide Zuchtpartner angefordert
werden. Bis zu 5 Hunde sind einmal
pro Monat frei, wenn diese schriftlich per
frankierter Abrufkarte angefordert werden. Es werden jedoch nur Daten von
zuchttauglichen Hunden ausgegeben. Angaben zu weiteren Hunden können ebenfalls
in Form von Listen angefordert werden, jedoch kann dieses nur gegen Vorauszahlung
bzw. Visa, Eurocard/MasterCard oder per Lastschrift erfolgen. Die
Erstellungskosten sowie die Porto und Verpackungskosten sind gestaffelt nach
dem Arbeitsaufwand.
§ 7 Verstöße
Verstöße gegen die Auflagen des Zuchtplans werden als Verstöße gegen die Zuchtordnung geahndet
Anhang:
ADRK-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBl. I
S.1106) verlangt, dass:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen
2.
darf die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer
Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder
Schäden zugefügt werden,
3 muss über die für eine
angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Selbstverständlichkeiten sind im folgenden
konkretisiert in Form von Mindestanforderungen,
die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen
gestellt werden.
Kontrollorgane
sind die Zuchtwarte des jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der
Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die
Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Klub- (Haupt)
zuchtwart oder Zuchtleiter weiterleiten müssen.
Begriffsbestimmungen:
Welpen:
Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Zuchthunde: - Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe
VDH-Zuchtordnung)
- Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter
erreicht haben - Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben
Züchter: |
Eigentümer
oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen
Rassehundeverein einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem
Besitz befindlichen Hunden züchtet. |
Zwinger: |
im
folgenden unter Punkt C. aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden. Die
Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der zuständige Rassehundeverein
gem. den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens. |
A. Ernährung
"Angemessene
Ernährung" bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen
Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung
verabreichen muss.
Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus
entsprechender Fachliteratur anzueignen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei
der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf
größtmögliche Hygiene zu achten ist.
B. Pflege
Hier muss es deutlicher heißen
"rassespezifische" Pflege, denn jede Rasse stellt andere
Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des
rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei
jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle
a)
des Gebisses auf Zahnsteinbildung,
b)
der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und
Ektoparasiten),
c)
der Krallenlänge und
d)
der Sauberkeit der Ohren und Augen.
Entsprechende Hinweise
sind der Fachliteratur zu entnehmen.
Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen
Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde
der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde
besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen.
Ist dies nicht der Fall, können ihm vom
Hauptzuchtwart Auflagen erteilt werden.
C. Verhaltensgerechte Unterbringung und
Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung
Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination
untereinander, möglich:
I.
Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen,
Stallungen oder Garagen
II.
Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern III.
Haltung im Haus bzw. in der Wohnung
I. Die Haltung von Zuchthunden
und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter
Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen
werden:
1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein.
a) Die
Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu rei-nigenden
Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsdurchlässig und alle Räume
absolut zugfrei sein.
b) Die
Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran
nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne gegeben wird. Im
übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht
überwunden werden können.
c)
Jedem Hund müssen mindestens 10 m2 plus
Hütte zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren, in der gleichen Bucht
gehaltenen Hund werden 5 m2 mehr gefordert.
d) Jede
Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein
Hund gehalten wird, mindestens 20 m2 sein muss.
e) Das
Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Tempe-ratur
von 18°- 20° C zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen
sollte in jeder Box eine Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht
möglich, siehe Punkt I.1.f. Satz 2.
f)
Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur
Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen
keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine
doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste
mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so
auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der
Behausung der Hunde auftritt.
g) Für
tragende, werfende und / oder säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein
eigener Raum zu schaffen.
Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen
genügen:
-
Der Raum darf inkl. dem der Hündin zur Verfügung
stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von 5 - 6 Hunden nicht
kleiner sein als 10 m2 plus Hütte.
-
Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den
Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.
-
An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine
Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein,
der mit einem leicht zu reinigenden, desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.
-
Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur
Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht
werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen.
-
Der Wurf- und Aufzuchtraum muss auf ca. 18° - 20° C
temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer
Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste
erforderlich.
-
Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und
ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend
von Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der
Bodenfläche betragen.
-
Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu
einem Freiauslauf haben, der wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein
sollte.
h) Die
Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des weite-ren gut
zu belüften sein.
i)
In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss
fließendes Wasser vorhanden sein.
2.
Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber,
trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
3.
Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein,
dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von ihnen
überwunden werden kann. In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter
Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein.
Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem
Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten
Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss
mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich
auch der Liegeplatz befinden.
Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden
aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit
guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche
eine dicke Schicht Mittel- und Feinkies.
4.
Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige
Kontrolle der Zwingeranlage nicht nur während der Aufzucht eines Wurfes
erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen
weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1x oder 2x
täglich aufsucht.
5.
Jedem Hund muss täglich mind. 2 Stunden die Möglichkeit
zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während
eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich
in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte.
Die Freiausläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
6.
Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss
mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und
Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet
werden müssen.
Diese Zuwendung muss vom Züchter oder mit ihm in
enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen. Welpen ab der 6.
Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden
Personen.
Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind
unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.
7.
Die Forderung des § 2.2. TierSchG hat zur Folge, dass
eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch Transportboxen)
verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung
genommen wird. Ein "Stapeln" von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.
II.
Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen
ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter
folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1.
Jedem Hund muss mindestens 10 m2 plus Hütte
Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger
gehaltenen Hund sind 5 m2 hinzuzurechnen.
Der zusätzliche
Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens 20 m2 haben und den
Bedingungen des Punktes I.3. entsprechen.
2.
Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden,
muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den
folgenden Anforderungen genügen muss:
a) Der
Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem (z.B. allseitig doppelwandig Holz
mit einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material
gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran
nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz
bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen (siehe weiter I.1.f.).
b) Der
Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensge-recht
bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des
Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in
regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
c)
Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes
entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurch
gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und
Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang in der
Hütte eingebaut sein.
d) Der
Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssig-keit
umweltunschädlich versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot
gereinigt werden.
e) Dem
Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen,
auf die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen
Außentemperaturen in den Schatten legen kann.
3.
Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie
unter I.3 beschrieben, beschaffen sein.
4.
Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur
gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6
Wochen ein Raum wie unter I.1.g. beschrieben, zur Verfügung steht.
5.
Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5. +
6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt
eingehalten werden.
6.
Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann
für alte Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig
sind, nicht zugelassen werden.
III.
Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich
gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.B. im
Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen
entsprechen:
1. a) Die Wände und der Boden
müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein.
b) Die
Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran
nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird.
Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein,
dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
c)
Jedem Hund müssen mindestens 10 m2 plus
Hütte zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen
Hund werden 5 m2 mehr gefordert.
d) Die
Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18° - 20° C zu
errei-chen sein muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen in jeder Box ist
eine andere mögliche Lösung.
e) Jedem
Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt wer-den. In
großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen
angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige,
wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum
Raumboden aufgestellt werden.
f)
Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht
sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen
für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume
müssen desweiteren gut zu belüften sein.
2.
Für tragende, werfende und / oder säugende Hündinnen
und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den
Anforderungen des Punktes I.1.g. entsprechen muss.
Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf
vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien
Auslauf bieten.
3.
Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind,
müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
4.
Die Punkte I.5. - I.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in
Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus.
Anhang:
ADRK-Richtlinien für eine Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zweck § 2 Durchführung § 3 Anerkennung § 4 Voraussetzung
§ 5 Terminschutz § 6 Teilnahme § 7 Aus- bzw. Durchführungsbestimmungen §
8 Aufgaben des Prüfungsleiters und
des Zuchtwartes am ZTP-Tag § 9 Unterbringung
der Hunde § 10 Prüfungsreihenfolge § 11 Richterliche Feststellungen § 12
Entwicklungsstörungen des Hundes § 13 Welche Hunde dürfen auf einer ZTP nicht
geführt werden § 14 Einzureichende Unterlagen durch den Prüfungsleiter nach der
ZTP § 15 Eintragungen in die Ahnentafel § 16 Praktische Durchführung der
Zuchttauglichkeitsprüfung § 17 Zulassung für FCI-Rottweiler aus Österreich § 18
Zulassung für Rottweiler aus dem Ausland
Anhang:
- Ausführungsbestimmungen für eine
Zuchttauglichkeitsprüfung (Wesensüberprüfung)
§ 1 Zweck
einer Zuchttauglichkeitsprüfung ist es,
zuchtgeeignete Rottweiler zu bestimmen und unbrauchbare Hunde von der Zucht
auszuschließen.
§ 2 Die Durchführung obliegt dem ADRK; er überträgt sie auf Antrag
seinen Landes- oder Bezirksgruppen. Abnahmeberechtigt ist nur ein Zuchtrichter
des ADRK, der in der ADRK-Richterliste eingetragen ist.
§ 3 Anerkennung
einer Bewertung erfolgt nur dann, wenn sie auf einer vom ADRK genehmigten,
im Vereinsorgan DER ROTTWEILER termingeschützten und veröffentlichten,
öffentlichen ZTP vergeben wurde.
§
4 Voraussetzung für eine
Terminschutzerteilung ist die Teilnahme von mindestens 8 Hunden und das
Vorhandensein geeigneten Geländes. Höchstteilnehmerzahl: 15 pro Tag plus max.
drei
Wiederholer. Unabhängig von der Mitgliederzahl der
Landesgruppen kann auch eine Terminschutzerteilung erfolgen, wenn es weniger
Hunde sind, jedoch die Kostenerstattung auf 8 Hunden basiert. Mindestmeldezahl:
5 Hunde.
§ 5 Der Antrag auf Terminschutz für eine ZTP muss zwei Monate im Voraus gestellt und vor dem
Meldeschluss im Der Rottweiler veröffentlicht werden.
1.
Terminschutz wird von den Landes- bzw. Bezirksgruppen
auf besonderem Formblatt beantragt. Anträge der BG bedürfen der Zustimmung
durch die Landesgruppe bzw. deren Vorsitzenden.
2.
Der Antrag muss den Namen und die Anschrift der
durchführenden Gruppe und des Veranstaltungsleiters enthalten. Ferner sind
genaue Angaben über die Lage des Prüfungsortes sowie den Beginn der ZTP zu
machen.
3.
Eine ZTP gilt als geschützt, wenn die Bestätigung von
der Zuchtbuchstelle erteilt wurde und die Prüfung im Mitteilungsblatt als
geschützte Veranstaltung veröffentlicht wurde.
4.
ZTP im Anschluss an eine Internationale oder Allgemeine
Ausstellung des VDH oder an eine Spezial-Rassehunde-Ausstellung werden am
selben Tag nicht zugelassen.
5.
Eine Zuchttauglichkeitsprüfung kann auch im Rahmen der
Körung durchgeführt werden.
§ 6 Die Teilnahme
1.
Jeder Eigentümer eines nach den Bestimmungen der
Zuchtordnung gezüchteten Rottweilers kann mit seinem Hund an einer ZTP
teilnehmen, wenn der Hund am Tage der Prüfung mindestens 18 Monate und
höchstens 6 Jahre (vollendetes 6. Lebensjahr) alt und nicht mit einer Prüfungs-
oder Ausstellungssperre belegt worden ist. Eine Auswertung der Hüft- (HD) und
Ellbogengelenke (ED) und das Ergebnis der JLPPUntersuchung (im Falle eines
nicht JLPP-freien Elternteils) müssen vorliegen, und eine bestandene BH-Prüfung
ist nachzuweisen.
2.
Die Anmeldung eines Hundes zur ZTP erfolgt durch
schriftliche Mitteilung an den Veranstaltungsleiter unter gleichzeitiger
Vorlage von: a) der Original-Ahnentafel
b) vollständiger
Kopie der Vorder- und Rückseite des Leistungsheftes.
Alle Prüfungsdaten (Prüfungsdatum, Prüfungsort, Prüfungsstufe, Wertnoten,
Hundeführer,
Leistungsrichter etc.) müssen deutlich erkennbar
sein
c)
Kopie des für das laufende Jahr gültigen Mitgliedsausweises des ADRK vom
Hundeeigentümer / ggf. von allen Hundeeigentümern
und vom Hundeführer. Die gültigen Originalmitgliedsausweise sind am Tage
der ZTP unaufgefordert vorzuzeigen.
d) Bei
Wiedervorführungen nach vorheriger Zurückstellung müssen die Original-ZTPBerichte aller vorangegangenen
Vorführungen unaufgefordert vorgelegt werden.
§ 7 Aus- bzw.
Durchführungsbestimmungen
Eine termingeschützte ZTP ist nach folgenden
Bestimmungen durchzuführen:
1.
Der Prüfungsleiter nimmt die Meldungen entgegen, prüft
die Vollständigkeit und veranlasst notwendige Nachträge oder Berichtigungen.
Die Zuchtbuchstelle ist angewiesen, nur lückenlose
Unterlagen zu bearbeiten.
2.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen überträgt der
Prüfungsleiter die eingegangenen Meldungen in eine Liste.
Diese muss folgende Angaben enthalten: a) Name des
Hundes
b) Wurftag
c)
Zuchtbuchnummer
d) Name
und Anschrift von Eigentümern und Hundeführer
e) ADRK-Mitgliedsnummern
von Eigentümern und Hundeführer
Diese Liste muss vorab, spätestens 3 Tage nach Meldeschluss, zur Zuchtbuchstelle geschickt
werden. Eine Ergebnisliste mit den dazugehörigen Unterlagen muss unverzüglich
nach der ZTP zur Zuchtbuchstelle geschickt werden.
Ein Wechsel der Prüfungsleitung und von Hundeführern
nach dem Meldeschluss zu einer ZTP bedarf der Mitteilung an die
ADRK-Geschäftsstelle. Wenn dies kurzfristig nicht mehr möglich ist, erfolgt die
Überprüfung der Berechtigung der beteiligten Personen im Nachhinein durch die
ADRK-Geschäftsstelle. Sollten Unberechtigte amtiert haben, führt dies zur Aberkennung
der Zuchttauglichkeit des betreffenden Hundes oder der gesamten ZTP.
3.
Für die Erfassung der Gebühren ist eine Liste zu
führen, aus der die Mitgliedsnummern hervorgehen.
§ 8 Aufgaben
des Prüfungsleiters und des Zuchtwartes am ZTP-Tag
Der Prüfungsleiter und der Zuchtwart haben am Tage
der Prüfung dafür zu sorgen, dass der Richter ungestört arbeiten kann, und dass
folgende Gegenstände und Hilfskräfte zur Verfügung stehen:
1.
Körmaß, Bandmaß, Tisch und Sitzgelegenheiten
2.
eine Schreibkraft mit Computer (Laptop) und Drucker zur
Erstellung der Berichte
3.
ein erfahrener Helfer mit entsprechender Ausrüstung und
gültigem ADRKHelferausweis
4.
eine Schreckschusspistole, Plastikkanister mit Steinen
5.
ebener Boden (evtl. Bretterbelag) von mindestens 1 x 2
Meter für die erforderlichen Messungen
6.
eine Waage
Der zuständige Zuchtwart assistiert dem Richter
weitgehend bei der praktischen Durchführung der Zuchttauglichkeitsprüfung.
§ 9 Alle Hunde sind so unterzubringen, dass sie den Ablauf der
Prüfung nicht stören oder selbst gestört werden. Es dürfen keine Hunde ohne
Aufforderung an oder in das Prüfungsgelände gebracht werden.
§ 10 Die Prüfung erfolgt in der Reihenfolge
1.
Rüden
2.
Hündinnen
Vom amtierenden Zuchtrichter wird die Identität
anhand der Täto- bzw. Mikrochip-Nr. festgestellt und eine Mundschleimhautprobe
zur Erstellung eines DNA-Profils entnommen.
Die einzelnen Hunde werden bewertet:
a)
nach Typ, Gebäude, Gliedmaßen, Gangwerk, Gebiss, Haar,
etc.
b)
Geräuschempfindlichkeit (Patronenstärke mind. 6 mm),
Unbefangenheit in der Gruppe
c)
Wesensbeurteilung - Triebanlagen
§ 11 Die vom Richter gemachten Feststellungen werden nach der
Prüfung jedes einzelnen Hundes in das Formblatt "Ergebnis der
Zuchttauglichkeitsprüfung" eingetragen und von ihm unterschrieben. Die
Entscheidung des Richters wird gültig, wenn seine Feststellung vom
Hauptzuchtwart bestätigt wurde und ein DNA-Profil nach der dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft entsprechenden Methode erstellt wurde. Erst dann darf der Hund
zur Zucht eingesetzt werden. Die Zuchttauglichkeitserklärung gilt bis zur
Vollendung des zuchtverwendungsfähigen Alters, wenn nicht vom Hauptzuchtwart in
Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuss die Zuchttauglichkeit aberkannt wird. Sie
ist dem Eigentümer des Hundes durch Einschreiben bekannt zu geben.
§ 12 Weist ein Hund Entwicklungsstörungen auf oder sind die im
Wesen geforderten Bedingungen nicht erfüllt, kann der Richter den Hund auf zwei bis sechs Monate zurückstellen.
Nach Ablauf der Frist kann der Hund erneut vorgestellt werden. Rottweiler, die
auf einer Zuchttauglichkeitsprüfung zurückgestellt wurden, können noch zweimal
zur Zuchttauglichkeitsprüfung vorgestellt werden. Bei Nichtbestehen werden
diese Tiere zuchtuntauglich.
Wird ein Rottweiler vorgestellt, der aufbeißt, so darf er nicht bewertet
werden. Hunde mit diesem Fehler können erst dann wieder zu einer ZTP gebracht
werden, wenn sie 2 ½ Jahre oder älter
sind. Die Zuchttauglichkeit wird zuerkannt, wenn sich das Gebiss nicht verändert
hat.
§ 13 Auf einer ZTP dürfen keine Hunde geführt werden, die sich im
Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder einer Person, die mit diesem
in häuslicher Gemeinschaft lebt, befinden. Für Hunde, die sich im Eigentum oder
Besitz des Schutzdiensthelfers befinden, ist ein weiterer Schutzdiensthelfer
einzusetzen. Der Prüfungsleiter kann auf einer ZTP nicht selbst führen, ein
Familienangehöriger kann teilnehmen. Der Eigentümer des Hundes haftet für den
durch seinen Hund angerichteten Schaden.
Der
/ die Eigentümer eines Hundes sowie der Hundeführer müssen Mitglied/er des ADRK
sein. Ferner werden auf einer ZTP keine Hunde zugelassen, deren MikrochipNr.
nicht eindeutig für den Zuchtrichter / Körmeister lesbar ist.
§ 14 Einzureichende Unterlagen durch den Prüfungsleiter nach der ZTP
Nach Abschluss einer ZTP hat der Prüfungsleiter alle Unterlagen auf
Vollständigkeit zu prüfen und die Abrechnung mit dem Richter und anderen
Berechtigten vorzunehmen. Spätestens
zwei Tage nach der Prüfung muss er der Zuchtbuchstelle folgende Unterlagen
einreichen:
1.
Liste der teilgenommenen Hunde, Prüfungsleiter und
C-Teil Helfer
2.
Abrechnung über vereinnahmte und verausgabte Gelder
einschließlich der Belege
3.
Formblätter "Ergebnis der
Zuchttauglichkeitsprüfung" einschließlich der dazugehörenden Ahnentafeln
und HD- / ED-Auswertungen
4.
Der Gebührenüberschuss ist auf das Konto der
Zuchtbuchstelle zu überweisen.
§ 15 Eintragungen in die Ahnentafel
1.
Eintragungen in die Ahnentafel werden grundsätzlich nur durch die ADRK-Hauptgeschäftsstelle
vorgenommen.
2.
Eingetragen werden:
a) Bei
Teilnahme an der ZTP: Ort, Datum, Zuchtrichter bzw. Körmeister und Ergebnis der
ZTP
b) Bei
Nichtteilnahme an der ZTP trotz
Anmeldung: Ort, Datum, Zuchtrichter bzw. Körmeister und Eintragung der
Nichtvorstellung auf einer ZTP durch Abmeldung wegen Krankheit (mit ärztlichem
Attest)
Stellt
ein Zuchtrichter des ADRK während der ZTP die Krankheit des Hundes fest,
erfolgt keine Eintragung in die Ahnentafel.
§ 16 Praktische Durchführung der Zuchttauglichkeitsprüfung
1.
Allgemeine Richtlinien
Die praktische Durchführung der
Zuchttauglichkeitsprüfung erfolgt in zwei Prüfungsteilen. Der erste Teil dient
der Überprüfung des rassetypischen Wesens, und nur der Hund, der den ersten
Teil erfolgreich absolviert hat, erhält die Zulassung für den zweiten
Prüfungsteil. Im zweiten Teil der Prüfung wird im Sinne der IGP die
Selbstsicherheit und das Aktionsverhalten des Hundes überprüft, um auch
weiterhin die Gebrauchsfähigkeit des Rottweilers als Dienst-, Sport und
Familienhund sicher zu stellen.
Zu Beginn der ZTP finden sich alle Hundeführer mit ihren
Hunden auf dem Prüfungsplatz ein. Hier werden sie vom Richter auf die
Bedeutung der ZTP als Zuchtinstrument und für die Erhaltung und Festigung der
Gebrauchstüchtigkeit des Rottweilers hingewiesen.
Der Richter erklärt den Teilnehmern Sinn und Zweck
der Übungen, die zur Überprüfung des Wesens, des Aktionsverhaltens sowie der
Selbstsicherheit erforderlich sind. Während dieser Zeit haben alle
teilnehmenden Hundeführer mit ihren Hunden auf dem Platz zu verweilen.
2.
Äußere Erscheinung
Der Richter beginnt mit der Beschreibung der äußeren
Erscheinung in Stand und Bewegung. Hierbei kann er sich bereits mit der
Wesenslage des Hundes vertraut machen. Unterhaltungen mit dem Besitzer über
Haltung, Aufzucht und Umwelteinflüsse werden das Bild vervollständigen.
Der
Richter stellt anhand der Augentafel die Augenfarbe des Hundes fest und
beschreibt sie in Zahl und Buchstabe (1a
bis 4a). Augenfarbe 4b, 5 und 6 bedeutet Zuchtuntauglichkeit.
3.
Geräuschempfindlichkeit
Sodann werden die Geräuschempfindlichkeit in ruhiger
Umgebung und das Verhalten gegenüber friedlichen Personen festgestellt. Auf dem
Weg des Hundes zur Personengruppe gibt der Richter zwei Schüsse im Abstand von mindestens 5 Sekunden ab. Zeigt der
Hund auf den ersten Schuss Reaktionen, so hat der Hundeführer auf Anweisung des
Richters den Hund abzuleinen und absitzen zu lassen. Erst danach erfolgt die
weitere Überprüfung der Geräuschempfindlichkeit. Zeigt der Hund weitere
Reaktionen, so wird er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Hunde, die
übermäßig geräuschempfindlich sind, können eine Zuchttauglichkeitsprüfung nicht
bestehen.
4.
Verhalten gegenüber friedlichen Personen
a) Der
Hundeführer geht mit seinen Hund zwanglos durch eine Gruppe von etwa 10
Personen, die in Bewegung sind.
b) Nach
ca. 2 Minuten wird der Hund abgeleint, und der Hundeführer wiederholt die Übung
wie in 4.a), nur mit abgeleintem Hund (Freifolge).
c)
Der wieder angeleinte Hund wird durch eine Gasse von
Personen geführt, die sich zum Ende hin verengt, dabei wird ein
Plastikkanister, der mit einigen Steinen gefüllt ist, als akustischer Reiz
eingesetzt.
Der Hund soll sich bei jeder Übung frei und unbefangen
zeigen, auch noch, wenn sich die Personengruppe etwas enger um den bei Fuß
sitzenden Hund schließt. Gerade diese – von der Vorführung der Übung Gruppe bei
anderen Prüfungen abweichende Vorführung – lässt in hohem Maße Schlüsse auf die
Selbstsicherheit des Hundes sowie auf sein Vertrauen zum Hundeführer zu.
5.
Die weitere Wesensüberprüfung bei einer
Zuchttauglichkeitsprüfung wird mit den auf der BHS 2005 beschlossenen Ausführungsbestimmungen
(s. Anhang) in Anlehnung an die Sporthundeprüfung I durchgeführt. Es soll bei
der ZTP besonderer Wert auf die Feststellung der natürlichen ererbten
Triebanlagen gelegt werden. Die Ausführungsbestimmungen sind Teil der
Zuchtbestimmungen.
6.
Allgemeines zur Vorbereitung und Durchführung
Die durchführende BG / LG muss gewährleisten, dass
ein geeigneter Probehund zur Verfügung steht. Der eingesetzte Helfer muss einen gültigen ADRK-Helferausweis besitzen. Er muss
streng nach den Anweisungen des Körmeisters / Zuchtrichters arbeiten.
Das Urteil des amtierenden Zuchtrichters
bzw. Körmeisters ist endgültig. Ein
Einspruch ist nicht möglich.
Der Eigentümer des Hundes haftet für den durch
seinen Hund evtl. angerichteten Schaden.
§ 17 Zulassung für FCI-Rottweiler aus Österreich
1.
Hauptzuchtwart des zuchtbuchführenden Landes
Der Hauptzuchtwart des Landes, in dem der
Rottweiler im Zuchtbuch eingetragen ist, hat nachfolgende Angaben in der Originalahnentafel, die beim ADRK vorgelegt
werden muss, schriftlich zu bestätigen bzw. anzugeben, dass
a) der
Rottweiler in Deutschland auf einer ZTP des ADRK vorgeführt werden darf (=
Freigabe);
b) der
Rottweiler von einer offiziellen Auswertungsstelle ein HD-, ED- sowie ein
JLPP-Ergebnis attestiert bekam;
-
welches im Land, in dem er im Zuchtbuch eingetragen
ist, als zuchtfähig eingestuft und anerkannt,
-
in der Ahnentafel nach FCI Klassifizierung, HD-Grade
nach A, B, C, ..., oder nach ADRK-Einteilung (HD ...) eingetragen ist.
Der Original-Röntgenauswertungsbogen
der Auswertungsstelle ist
mit einzureichen.
c)
keine erbbedenklichen Fehler einer Zuchtzulassung
entgegenstehen;
d) der
Rottweiler in Österreich im Zuchtbuch eingetragen ist und zu einer
Zuchtzulas-sungsprüfung ebenfalls zugelassen werden könnte; dies bedeutet, dass
der Hund alle Voraussetzungen (u.a. Alter, HD, Formwert, Zuchtwert etc.) zur
Zuchtzulassung im zuchtbuchführenden Land erfüllt.
Ist der Rottweiler bereits auf einer Zuchtzulassung
vorgestellt worden, so hat dies ebenfalls mit dem Ergebnis und der Begründung
des Resultats aus der Ahnentafel hervorzugehen.
2.
Antrag an ADRK-HZW
Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, so kann
auf Antrag an den ADRKHauptzuchtwart eine Zulassung zu einer
Zuchttauglichkeitsprüfung im ADRK für Hunde aus Österreich mit FCI-Ahnentafeln
in Aussicht gestellt werden.
3.
Keine Zulassung von bereits zuchttauglichen Hunden
Grundsätzlich nicht zugelassen werden Hunde, die
bereits in Österreich eine Zuchttauglichkeitsprüfung erfolgreich abgelegt
haben.
4.
Übrige ADRK-Bestimmungen
Selbstverständlich müssen ansonsten alle
Bestimmungen des ADRK eingehalten sein.
5.
Kein Automatismus, Genehmigung in jedem Einzelfall
nötig
Es wird betont, dass diese Regelung keinen
Automatismus bedeutet. In jedem Einzelfall
ist an den Hauptzuchtwart des ADRK ein Antrag auf Zulassung zur
Zuchttauglichkeitsprüfung des ADRK zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung
zu einer ZTP des ADRK für Rottweiler außerhalb des Wirkungsgebietes des ADRK
besteht nicht.
§ 18 Zulassung für Rottweiler aus dem Ausland
1.
Voraussetzung
Teilnahmeberechtigt sind Rottweiler aus dem Ausland,
sofern sie in ausländischem
Eigentum stehen und über eine Ahnentafel der FCI
bzw. einer von der FCI anerkannten Organisation verfügen. Der Hund muss am Tage
der Prüfung mindestens 18 Monate und höchstens sechs Jahre (vollendetes 6. Lebensjahr) alt und darf nicht mit einer Prüfungs-
oder Ausstellungssperre belegt sein. Ferner ist am Tage der Anmeldung eine
bestandene BH-Prüfung nachzuweisen.
2.
Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt analog zu ADRK-Hunden (vgl. §
6.2). Das Original-Gutachten über den Zustand der Hüftgelenke (HD) und Ellenbogen (ED) muss von einer offiziellen
Auswertungsstelle des Herkunftslandes ausgestellt sein.
3.
Rute
Die Rute darf nicht nach dem 01.01.2001 kupiert
worden sein.
4 Zuchtzulassung
im ADRK
Eine Zuchtzulassung dieser Hunde im ADRK ist nicht
ohne weiteres möglich. Eine Deckerlaubnis bedarf einer schriftlichen
Genehmigung des Zuchtausschusses und des Vorstandes.
Anhang:
Ausführungsbestimmungen für eine Zuchttauglichkeitsprüfung (Wesensüberprüfung)
Trieb & Aktionsverhalten
Übung
1: |
Revieren nach dem Helfer |
Übung 2: |
Stellen und Verbellen |
Übung 3: |
Verhinderung eines Fluchtversuches des Helfers |
Übung 4: |
Abwehr eines
Angriffes aus der Bewachungsphase |
Übung 5: |
Angriff auf den Hund aus der Bewegung |
Allgemeine
Bestimmungen:
Auf einem geeigneten Platz sind an den Längsseiten 6
Verstecke, 3 Verstecke auf jeder Seite, gestaffelt aufgestellt. Der Helfer muss
mit einem Schutzanzug, Schutzarm und Softstock ausgerüstet sein. Der Schutzarm
muss mit Beißwulst ausgestattet, der Überzug aus Jute gefertigt sein. Wenn es
für den Helfer erforderlich ist, den Hund im Auge zu behalten, braucht der
Helfer in der Bewachungsphase nicht unbedingt still zu stehen. Er darf aber
keine drohende Haltung einnehmen und auch keine Abwehrbewegungen machen. Er
muss mit dem Schutzarm seinen Körper decken. Die Art, wie der HF dem HL den
Softstock abnimmt, bleibt dem HF überlassen.
Für alle Hunde innerhalb einer ZTP
muss derselbe Helfer zum Einsatz kommen. Für Hunde des Helfers oder seiner
Familienangehörigen ist ein weiterer Helfer einzusetzen.
Ein Hundeführer darf bei einer ZTP höchstens 2 Hunde
führen.
Hunde, die nicht in der Hand des HF stehen, die nicht oder nur durch tätige Einwirkung des HF
ablassen oder die an anderen Körperteilen als an dem dafür vorgesehenen
Schutzarm anpacken, müssen disqualifiziert werden.
In allen nichtgenannten Punkten wird auf die jeweils
aktuelle Prüfungsordnung des VDH (Allgemeiner Teil) Bezug genommen.
Bei Hunden, die bei einer Verteidigungsübung versagen
oder sich verdrängen lassen, ist die ZTP abzubrechen. Verlässt der Hund in den
Übungen 2 – 5 den Helfer mehr als einmal um
mehr als 5 m, erfolgt eine Disqualifikation. Gibt der HF ein HZ, damit der Hund
am Helfer bleibt, erfolgt ebenfalls eine Disqualifikation. Der Grund der
Disqualifikation ist auf dem ZTP Prüfungsbogen anzugeben.
1. Revieren nach dem
Helfer/Helferin a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Revieren, Herankommen (Das HZ für „Herankommen" kann auch mit dem Namen des Hundes verbunden werden) = Voran oder Revier, Hi
b) Ausführung
Der Helfer befindet sich, für den Hund nicht
sichtbar, im sechsten Versteck. Der HF nimmt mit seinem Hund zwischen fünftem
und sechstem Versteck am Ausgangspunkt Aufstellung, so dass zwei Seitenschläge
möglich sind. Dem HF ist es freigestellt, ob er sich mit seinem Hund angeleint
oder frei bei Fuß zu vorgenanntem Ausgangspunkt begibt.
Nach der Richterfreigabe wird der Hund auf ein
kurzes Hörzeichen für „Revieren" und Sichtzeichen mit dem rechten oder
linken Arm direkt zum Helferversteck geschickt. Der Hund muss sich schnell vom
HF lösen und direkt und zielstrebig das Helferversteck anlaufen. Der HF bleibt
am Ausgangspunkt stehen.
c) Bewertung
Einschränkungen bei der Lenkbarkeit, beim zügigen
und zielstrebigen Anlaufen des Helferverstecks entwerten entsprechend. Drei
Versuche zum Stellen und Verbellen sind erlaubt, ansonsten erfolgt eine
Disqualifikation.
2. Stellen
und Verbellen a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Herankommen,
in Grundstellung gehen = Hier-
Fuß
b) Ausführung:
Der Hund muss den Helfer aktiv und aufmerksam
stellen und anhaltend verbellen. Der Hund darf den Helfer weder anspringen,
noch darf er zufassen. Nach einer Verweildauer von ca. 20 Sekunden, geht der HF
auf Anweisung des ZR bis auf 5 Schritte direkt an das Versteck heran. Auf
Anweisung des ZR ruft der HF seinen Hund in die Grundstellung ab. Alternativ ist es dem HF gestattet,
seinen Hund am Halsband abzuholen.
c) Bewertung
Einschränkungen beim anhaltenden, fordernden
Verbellen und drangvollen Stellen bis zum HZ, unbeeinflusst vom ZR oder vom
herankommenden HF, entwerten entsprechend. Verlässt der Hund den Helfer, bevor
der HF die Mittellinie auf RA verlässt, so kann der Hund nochmals auf RA zum
Helfer gesandt werden. Verbleibt der Hund nun am Helfer, so kann der
Schutzdienst fortgesetzt werden. Lässt sich der Hund nicht einsetzen oder
verlässt der Hund den Helfer, wird die Übung abgebrochen und der Hund disqualifiziert.
Kommt der Hund dem HF beim Herankommen von der Mittellinie an das Versteck
entgegen, tritt die 5 m-Regelung in Kraft.
3.
Verhinderung eines Fluchtversuches des
Helfers a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Fuß
gehen, Ablegen, Ablassen = Fuß, Platz,
Aus
b) Ausführung
Auf Anweisung des ZR fordert der HF den Helfer auf,
aus dem Versteck herauszutreten.
Der Helfer begibt sich in normaler Gangart zu dem
markierten Ausgangspunkt für den Fluchtversuch. Auf Anweisung des ZR begibt
sich der HF mit seinem frei folgenden Hund oder am Halsband zu der markierten
Ablageposition für den Fluchtversuch. Die Distanz zwischen Helfer und Hund
beträgt 5 Schritte. Der HF lässt seinen bewachenden Hund in Platzposition
zurück und begibt sich zum Versteck. Er hat Sichtkontakt zu seinem Hund, dem HL
und dem ZR. Auf Anweisung des ZR unternimmt der Helfer einen Fluchtversuch. Der
Hund muss ohne zu zögern den Fluchtversuch selbständig durch energisches und
kräftiges Zufassen wirksam vereiteln. Er darf dabei nur am Schutzarm des HL
angreifen. Auf Anweisung des ZR steht der Helfer still. Nach dem Einstellen des
Helfers muss der Hund sofort ablassen.
Der HF kann ein HZ für „Ablassen" in angemessener Zeit selbständig geben.
Lässt der Hund nach dem ersten erlaubten HZ nicht
ab, so erhält der HF die Richteranweisung für bis zu zwei weiteren HZ für „Ablassen". Lässt der Hund nach dem
dritten HZ (einem erlaubten und zwei zusätzlichen) nicht ab, erfolgt eine
Disqualifikation. Während des HZ „Ablassen"
muss der HF ruhig stehen, ohne auf den Hund einzuwirken.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen
Beurteilungskriterien entwerten entsprechend:
Schnelles, energisches Reagieren und Nachgehen mit
kräftigem Zufassen und wirksamem Verhindern der Flucht, voller und ruhiger
Griff bis zum Ablassen, aufmerksames Bewachen dicht am Helfer. Bleibt der Hund
liegen, oder hat der Hund nicht innerhalb von ca. 20 Schritten die Flucht durch
Zufassen und Festhalten vereitelt, erfolgt eine Disqualifikation.
4. Abwehr eines Angriffes aus der
Bewachungsphase a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Ablassen,
in Grundstellung gehen = Aus, Fuß
b) Ausführung
Nach einer Bewachungsphase von etwa 5 Sekunden
unternimmt der Helfer einen Angriff auf den Hund. Ohne Einwirkung des HF muss
sich der Hund durch energisches und kräftiges Zufassen verteidigen. Er darf
dabei nur am Schutzarm des HL angreifen. Hat der Hund zugefasst, wird er durch
den HL bedrängt. In dieser Phase der Bedrängung ist der Softstock in einer
Drohbewegung über den Körper des Hundes zu schwingen, ohne diesen zu berühren.
Auf Anweisung des ZR steht der Helfer still. Nach dem Einstellen des Helfers
muss der Hund sofort ablassen. Der HF kann ein HZ für „Ablassen" in angemessener Zeit selbständig geben.
Lässt der Hund nach dem ersten
erlaubten HZ nicht ab, so erhält der HF die Richteranweisung für bis zu zwei
weiteren HZ für „Ablassen". Lässt
der Hund nach dem zweiten HZ nicht ab, erhält der HF die Möglichkeit bis auf 5
Schritte an seinen Hund heranzutreten, um ein erneutes HZ zu geben. Erfolgt
kein Ablassen, erfolgt eine Disqualifikation. Während des HZ für „Ablassen" muss der HF ruhig
stehen, ohne auf den Hund einzuwirken. Nach dem
Ablassen muss der Hund dicht am Helfer bleiben und
diesen aufmerksam bewachen. Auf Richteranweisung geht der HF in normaler
Gangart auf direktem Weg zu seinem Hund und nimmt ihn mit dem HZ in die Grundstellung. Der Softstock
wird dem Helfer nicht abgenommen.
Dem HF ist es freigestellt, ob er sich mit seinem
Hund angeleint oder frei bei Fuß zum Ausgangspunkt der Übung 5 begibt.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen
Beurteilungskriterien entwerten entsprechend: Schnelles und kräftiges Zufassen,
voller und ruhiger Griff bis zum Ablassen, nach dem Ablassen aufmerksames
Bewachen dicht am Helfer.
Verlässt der Hund den Helfer oder gibt der HF ein
HZ, damit der Hund am Helfer bleibt, erfolgt eine Disqualifikation.
5. Angriff auf den Hund aus
der Bewegung a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Absitzen,
Abwehren, Ablassen, in Grundstellung gehen, Fuß gehen = Sitz, Stell oder Voran, Aus, Fuß
b) Ausführung
Der HF wird mit seinem Hund auf der Mittellinie in der Höhe des ersten Versteckes eingewiesen.
Der Hund kann am Halsband gehalten werden, darf aber dabei vom HF nicht stimuliert werden. Der HL verlässt auf
Anweisung des ZR sein ihm zugewiesenes Versteck und überquert in normalem
Schritt das Vorführgelände bis zur Mittellinie und geht aus dem normalen Schritt
direkt in den Laufschritt über und greift den HF und Hund unter Abgabe von
Vertreibungslauten und Drohbewegungen mit dem Softstock frontal an.
Sobald sich der HL dem HF und seinem Hund auf 40
Schritte genähert hat, gibt der HF auf Anweisung des ZR seinen Hund mit dem HZ
für „Abwehren" Stell oder Voran frei. Der Hund muss
den Angriff ohne zu zögern durch energisches und kräftiges Zufassen abwehren.
Er darf dabei nur am Schutzarm des HL angreifen. Der HF selbst darf seinen
Standort nicht verlassen. Auf Anweisung des ZR stellt der Helfer ein. Nach dem
Einstellen des Helfers muss der Hund sofort ablassen. Der HF kann ein HZ für „Ablassen" in angemessener Zeit
selbständig geben. Lässt der Hund nach dem ersten erlaubten HZ nicht ab, so
erhält der HF eine Richteranweisung für ein weiteres HZ zum Ablassen.
Lässt der Hund nach dem zweiten HZ nicht ab, erhält
der HF die Möglichkeit bis auf 5 Schritte an seinen Hund heranzutreten um ein
erneutes HZ zu geben. Erfolgt kein Ablassen, erfolgt eine Disqualifikation. Während
des HZ für „Ablassen" muss der
HF ruhig stehen, ohne auf den Hund einzuwirken. Nach dem Ablassen muss der Hund
dicht am Helfer bleiben und diesen aufmerksam bewachen. Auf Richteranweisung
geht der HF in normaler Gangart, auf direktem Weg zu seinem Hund und nimmt ihn
mit dem HZ in die Grundstellung. Der
Softstock wird dem Helfer abgenommen. Auf Anweisung des ZR wird der Hund
angeleint.
Es folgt ein Seitentransport des Helfers zum ZR über
eine Distanz von etwa 20 Schritten. Ein HZ für „Fuß gehen" ist erlaubt. Der Hund hat an der rechten Seite des
Helfers zu gehen, so dass sich der Hund zwischen dem Helfer und dem HF
befindet. Der Hund muss während des Transportes den Helfer aufmerksam
beobachten. Er darf dabei jedoch den Helfer nicht bedrängen, anspringen oder
fassen. Vor dem ZR hält die Gruppe an, der HF übergibt dem ZR den Softstock und
meldet die „Übung“ als beendet.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen
Beurteilungskriterien entwerten entsprechend: Energische Verteidigung mit
kräftigem Zufassen, voller und ruhiger Griff bis zum Ablassen, nach dem
Ablassen aufmerksames Bewachen dicht am Helfer.
Anhang:
ADRK-Körordnung
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zweck § 2 Voraussetzung zur Körung § 3 Unterlagen für die Körung § 4 Die Anmeldung § 5 Der Körort § 6 Bestimmungen
für die Durchführung einer Körung § 7 Dauer
der Ankörung § 8 Ablauf des
zuchtverwendungsfähigen Alters § 9 Gültigkeit
der Körung § 10 Endgültige Zulassung § 11 Wesensüberprüfung bei einer Körung §
12 Durchführung der weiteren Wesensüberprüfung § 13 Allgemeines § 14 Vergabe
der Körung
§ 15
Durchführungsbestimmungen für die Frühjahrs- und Herbstkörung im ADRK e.V.
Anhang:
- Ausführungsbestimmungen für eine Körung
(Wesensüberprüfung)
§ 1 Zweck
aus den zuchttauglich erklärten Hunden die besten
herauszufinden, um sie verstärkt in der Zucht einsetzen zu können, sowohl zur
Formwertverbesserung als auch Steigerung der Gebrauchsfähigkeit
§ 2 Voraussetzung
zur Körung ist
1.
ein Mindestalter von 30
Monaten bei Rüden und Hündinnen, ein Höchstalter von sieben Jahren
(vollendetes 7. Lebensjahr bei Ankörung);
2.
eine bestandene ZTP;
3. dass
der Hund auf drei Rassehunde-Ausstellungen (2-mal in der Zwischen-, Offenen-
oder Gebrauchshund- oder Championklasse) von mindestens zwei ADRK-
Zuchtrichtern mit "vorzüglich" oder
"sehr gut" bewertet worden ist;
4.
dass der Hund am Tage der Anmeldung im Besitz folgender,
im Wirkungsgebiet des ADRK bei einem ADRK-Leistungsrichter abgelegten
Ausbildungskennzeichen ist:
Rüden:
IPO/IGP 3
Hündinnen:
IPO/IGP 1;
5.
dass der Hund eine Ausdauerprüfung abgelegt hat;
6.
dass der Nachweis zucht- und körfähiger Hüft- und
Ellenbogengelenke erbracht wurde - ausgewertet bei der vom Klub anerkannten
Auswertungsstelle;
7.
ausreichende Pigmentierung; Hunde ohne Pigmentierung
der Innenlefzen können nicht gekört werden; dunkle Augen (1a bis 3a)
8.
dass der Hund nicht mit einer Zuchtbuch-, Prüfungs-
oder Ausstellungssperre belegt
ist;
9.
Rottweiler aus dem Ausland müssen in ausländischem
Eigentum stehen und über eine Ahnentafel der FCI bzw. einer von der FCI
anerkannten Organisation verfügen.
Der
Nachweis zucht- und körfähiger Hüft- und Ellenbogengelenke muss von einer
offiziellen Auswertungsstelle des Herkunftslandes ausgestellt sein. Die
Rute darf nicht nach dem 01.01.2001 kupiert worden sein.
§ 3 Unterlagen
für die Körung
Am Meldeschlusstag
(Poststempel) müssen für jeden Hund folgende Original-Unterlagen vorliegen:
1.
die Ahnentafel
2.
das Formblatt "Ergebnis der ZTP"
3.
das Leistungsheft
4.
die erforderlichen Richterberichte mit den Bewertungen
"V" oder "SG"
5.
das Gutachten über den Zustand der Hüft- und
Ellenbogengelenke
6.
Körbericht der vorausgegangenen Körung
7.
Kopie des für das laufende Jahr gültigen
Mitgliedsausweises des ADRK vom Hundeeigentümer / ggf. von allen
Hundemiteigentümern und vom Hundeführer. Die Originalausweise sind am Tage der
Körung unaufgefordert vorzuzeigen.
§ 4 Die Anmeldung eines Hundes zur Körung erfolgt nach dem Aufruf
zur Körung an den HZW, unter Vorlage der in Nummer 3 geforderten Unterlagen,
die mindestens bis zum in der Klubzeitschrift "DR" veröffentlichten
Meldeschluss in der ADRK-Geschäftsstelle eingegangen sein müssen.
§ 5 Der
Körort wird vom Beirat festgelegt und in der Klubzeitschrift "DER
ROTTWEILER" veröffentlicht.
§ 6 Für die Durchführung einer Körung gelten die Bestimmungen der
Zuchttauglichkeitsprüfung sinngemäß, mit Ausnahme der weiteren
Wesensüberprüfung. Abnahmeberechtigt ist nur ein ADRK-Körmeister, der als
Zuchtrichter des ADRK in der ADRK-Richterliste eingetragen ist.
§ 7 Dauer der
Ankörung
1.
Die Körung erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren.
2.
Nach Ablauf der Frist gilt der Hund als abgekört.
3.
Die Körung auf die Dauer des zuchtverwendungsfähigen
Alters kann erfolgen, wenn Würfe ohne erbbedenkliche Fehler nachgewiesen
werden. Die Mindestvoraussetzung sind bei Rüden drei Deckakte, nach denen Würfe
gefallen sind, bei Hündinnen mindestens ein erfolgreich aufgezogener Wurf ohne
erbbedenkliche Fehler. Zur EzAKörung können nur Hunde nach bestandener
Erstankörung und frühestens 3 Körungen später wieder vorgestellt werden. Bei
nicht bestandener EzA-Körung gilt der Hund als abgekört. Ein bei der
Erstankörung zurückgestellter Hund kann nur einmal erneut vorgestellt werden.
Bei der Nichtankörung auf der EzA-Körung ist eine
einmalige Wiederholung bei der nächsten Körung möglich. Ein Hund, der bei einer
Erstankörung nicht besteht, kann die Körung wiederholen, sofern es sich nicht
um einen zuchtausschließenden Fehler handelt. Die erworbene ZTP bleibt erhalten.
§
8 Nach Ablauf des zuchtverwendungsfähigen Alters gilt der Hund automatisch als
abgekört.
§ 9 Ein Rottweiler gilt erst dann als gekört, wenn das Urteil der
beiden amtierenden Körmeister und alle Unterlagen bei der Zuchtbuchstelle
vorliegen, der Körschein vom HZW unterschrieben und die Ergebnisse der Körung
veröffentlicht sind. Bei Ankörung oder Abkörung besteht kein Anspruch der
Beteiligten bzw. Außenstehender an den ADRK. Jeder Schadensersatzanspruch der
Beteiligten (Eigentümer) bzw. Außenstehender aus einer Ankörungs- oder
Abkörungsentscheidung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Eigentümer des Hundes haftet für den durch
seinen Hund angerichteten Schaden. Das Urteil des amtierenden Körmeisters oder
Richters ist endgültig. Ein Einspruch ist nicht möglich.
Eine Zuchtzulassung im ADRK für angekörte
ausländische Rottweiler ist vorerst nicht möglich.
§ 10 Die endgültige Zulassung eines Hundes zur Körung unterliegt
der Entscheidung des Zuchtausschusses. Der HZW muss die Unterlagen der Hunde,
bei denen er eine Körung auf EzA für nicht möglich erachtet, dem Zuchtausschuss
zur Entscheidung vorlegen.
Hunde können, trotz erlittenen Zahnverlustes, zur
Körung bzw. EzA-Körung vorgeführt werden. Voraussetzungen dafür sind: Eine mit
Nachweis über ein korrektes und vollständiges Scherengebiss bestandene
Zuchttauglichkeitsprüfung und die drei geforderten Ausstellungsbewertungen.
§ 11 Die Wesensüberprüfung bei einer
a)
Erstkörung
Nachdem schon beim Wiegen und Messen die Wesenslage
eines Hunde in etwa offenbar wird, erfolgt eine Überprüfung der
Geräuschempfindlichkeit und des Verhaltens in der Gruppe (analog der
Zuchttauglichkeitsprüfung).
b)
EzA-Körung
Das Vermessen und Verwiegen sowie die
Standmusterung und die Gruppenarbeit werden wie unter a) durchgeführt. Danach
wird der Hund auf dem Platz ca. 30 Schritt vom Hundeführer entfernt abgelegt.
Eine Gruppe von mindestens 8 Personen stellt sich im Rücken des Hundes auf. Auf
Anweisung des Richters bewegt sich diese Gruppe in zügiger Gangart an dem Hund
vorbei auf den Hundeführer zu. Verlässt ein Hund den angewiesenen Platz und der
Zuchtrichter erkennt ein ängstliches oder unsicheres Verhalten, wird dieser
Hund von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
§ 12 Weitere Überprüfungen
Wesensüberprüfung bei der Erst- und EzA-Körung
Diese wird mit den
auf der BHS 2005 beschlossenen Ausführungsbestimmungen (s. Anhang) bei
Rüden in Anlehnung an die Sporthundeprüfung III und bei Hündinnen in Anlehnung
an die Sporthundeprüfung I vorgenommen, wobei besonderer Wert auf Feststellung
der natürlich ererbten Triebanlagen gelegt werden soll. Hunde, die den Helfer
um mehr als fünf Meter verlassen, können die Körung nicht bestehen. Die
Ausführungsbestimmungen sind Teil der Zuchtbestimmungen.
§ 13 Allgemeines
Als Körungsgelände
ist vom Veranstalter ein Sportgelände zur Verfügung zu stellen. Über das
Nutzungsrecht für die Veranstaltung ist dem ADRK spätestens 6 Monate vor dem
Körungstermin ein rechtsgültiger Vertrag als Berechtigungsnachweis
vorzulegen.
Das Urteil des amtierenden Körmeisters ist
endgültig. Ein Einspruch ist nicht möglich.
Der Eigentümer eines Hundes haftet für den durch
seinen Hund evtl. angerichteten Schaden. Der Eigentümer / die Eigentümer eines
Hundes sowie der Hundeführer müssen Mitglied des ADRK sein.
§ 14 Vergabe der Körung
1.
Bei der Vergabe der Körung (Frühjahr / Herbst) ist
derjenige Bewerber zu bevorzugen, der davor eine DM-FH durchgeführt hatte.
2.
Danach ist derjenige Bewerber zu bevorzugen, der davor
eine DM Gebrauchshunde (IGP) durchgeführt hatte.
3.
Im Anschluss daran ist derjenige Bewerber zu
bevorzugen, der davor eine KlubsiegerZuchtschau durchgeführt hatte.
§
15 Durchführungsbestimmungen für die Frühjahrs- und Herbstkörung im ADRK e.V.
1.
Dem Ausrichter (AR) wird gemäß dem Beschluss der
Beiratshauptsitzung des ADRK e.V. oder bei Ausnahmen durch den Vorstand die Vorbereitung
und Ausrichtung der Frühjahrs- oder Herbstkörung übertragen. Ein
Veranstaltungsvertrag ist zwischen dem ADRK und dem AR abzuschließen.
2.
Es können nur Rottweiler teilnehmen, die
ADRK-Ahnentafeln besitzen und nicht mit einer Prüfungs- oder Ausstellungssperre
belegt sind. Die Meldeunterlagen der Teilnehmer, die sich für die Körung
gemeldet haben, werden vom Gesamtleiter (in der Regel der HZW) geprüft. Die
Teilnehmer werden vom ADRK benachrichtigt. Ist er verhindert, wird vom
ADRK-Hauptvorstand ein Ersatzgesamtleiter eingesetzt. Er informiert die
Teilnehmer über die vereinbarte Programmfolge, Treffpunkt und die Anfangszeiten
u.a. Eine detaillierte Wegbeschreibung ist dem Gesamtleiter - nachfolgend GL
genannt - 12 Wochen vor der Veranstaltung vom AR zuzusenden. Die
Höchstteilnehmerzahl beträgt 60 Hunde.
Der Posteingang ist für die Annahme maßgebend.
3.
Die Startnummer und die Startzeit werden vom GL
festgelegt.
Die Startnummern werden den Körungsteilnehmern vom
ADRK zur Verfügung gestellt. Diese sind ausschließlich zu benutzen.
4.
Der Termin für die Durchführung der Körung wird dem AR
rechtzeitig vom Hauptvorstand mitgeteilt, und die Körmeister - nachfolgend KM
genannt - werden nach der ADRK-Richterordnung festgelegt.
5.
Die Programmfolge der Veranstaltung wird unter
Berücksichtigung der derzeit gültigen Körordnung und der
ADRK-Durchführungsbestimmung vom GL in Zusammenarbeit mit dem AR abgeklärt.
6.
Der AR hat den GL laufend über den Stand der
Vorbereitungen zu unterrichten. Bei der Durchführung der Veranstaltung hat der
AR genügend verantwortungsbewusste und mit fachlichem Wissen ausgestattete
Sportsfreunde zur Unterstützung des GL zur Verfügung zu stellen. Der AR stellt
sechs Personen für die Gruppe; einheitliche Sportkleidung (Trainingsanzug) ist
erwünscht.
7.
Die Haftpflichtversicherung und die Versicherung der KM
und der Schutzdiensthelfer für die Körung übernimmt der ADRK.
8.
Die Schutzdiensthelfer werden vom GL bestimmt und
berufen, wobei der AR dem GL mindestens einen qualifizierten Ersatzhelfer zur
Verfügung stellen muss.
9.
Pro Veranstaltungstag hat der AR zwei geeignete IGP
III-Hunde bereitzuhalten, die zu Beginn der Veranstaltung in der Abteilung C
vorzuführen sind. Ferner sind am Vorabend der Veranstaltung vier weitere
Schutzhunde zur Einstellung der Helfer zur Verfügung zu stellen.
10.
Die technischen Vorbereitungen der Veranstaltung
obliegen dem AR. Dieser ist insbesondere für den vorschriftsmäßigen Zustand des
Vorführgeländes – Platz mit Grasbelag in der Mindestgröße von 40 m x 80 m –
sowie aller zu benutzenden Geräte
und der Gegenstände verantwortlich. Ferner hat der
AR für genügend Unterstellmöglichkeiten – bei widrigen Witterungsverhältnissen
– zu sorgen. Hier wird das Aufstellen eines Zeltes mit festem Boden empfohlen.
11.
Der AR installiert eine technisch einwandfreie
Lautsprecheranlage, die auf dem gesamten Körgelände deutlich zu hören ist.
Ferner ist aus Ersatzgründen ein funktionstüchtiges Megaphon bereit zu halten.
Die entstehenden Kosten trägt der AR. Den Sprecher stellt der ADRK.
12.
Für die Aufzeichnung der Ergebnisse muss eine
entsprechende Tafel durch den AR aufgestellt werden.
13.
Die Schutzarmüberzüge werden vom GL des ADRK zur
Verfügung gestellt. Diese werden nach vier Hunden gegen andere
Schutzarmüberzüge ausgetauscht. Ferner stellt der ADRK Schlagstöcke. Zwei
funktionierende Pistolen und Patronen sind vom AR zur Verfügung zu stellen. Für
eine entsprechende Umkleidemöglichkeit für die Schutzdiensthelfer zu sorgen.
14.
Der Aufenthalt im Vorführgelände oder in Sichtweite des
Vorführgeländes bei der Abtlg. C ist nur dem unmittelbar startenden Hund
gestattet. Alle anderen Teilnehmer haben ihre Hunde in sicherer Verwahrung zu
halten und den Aufruf abzuwarten.
15.
Vom AR ist die Veranstaltung fristgerecht der
zuständigen Veterinärbehörde und dem örtlichen Ordnungsamt zu melden.
Dementsprechende Genehmigungen sind einzuholen. Die Kosten für den Veterinär
übernimmt der ADRK.
16.
Der AR hat für entsprechende und geeignete Parkplätze
für die Hundeführer, GL, KM, Schutzdiensthelfer und den ADRK-Vorstand zu
sorgen. Eine Genehmigung der Ordnungsbehörde ist einzuholen. Parkplatzordner
müssen zur Verfügung stehen.
17.
Straßen und Wege zum Körgelände sind vom AR ausreichend
und gut übersichtlich zu beschildern.
18.
Ausreichende und saubere Sanitäranlagen werden dem AR
zur Pflicht gemacht.
19.
Die ausrichtende BG / LG hat dafür zu sorgen, dass eine
Hotelliste erstellt wird und diese spätestens 12 Wochen vor der Körung
erstmalig im "DER ROTTWEILER" veröffentlicht wird. Für die
Funktionäre und Schutzdiensthelfer sind geeignete Hotelunterkünfte vom AR bereit
zu halten, diese bekommt der AR vom GL angegeben.
20. Die
Hundeführer auf der Körung müssen ihre Hunde in sportlicher Kleidung
(Trainingsanzug oder dunkle Hose mit weißem Hemd) vorführen. Auch nicht gekörte
Hunde haben beim Verlesen des Körberichtes auf der
Standfläche anwesend zu sein.
21.
Die teilnehmenden Hundeführer haben den Nachweis zu
erbringen, dass ihre Hunde gemäß den Schutzvorschriften gegen Tollwut geimpft
wurden. Der gültige Impfausweis muss dem GL bzw. dem Veterinär spätestens zum
Veranstaltungsbeginn des jeweiligen Tages ordnungsgemäß vorliegen. Das Ergebnis
eventueller Absprachen des AR mit dem Veterinäramt sind dem GL schriftlich
mitzuteilen.
22.
Die Kosten für GL, KM und Schutzdiensthelfer trägt der
ADRK. Die Startgebühr der Teilnehmer vereinnahmt der ADRK.
23.
Der AR ist dafür verantwortlich, die Verbindung zum
Unfallarzt und zum diensthabenden Tierarzt herzustellen.
24.
Die örtliche Werbung für die Körung obliegt dem
durchführenden AR. Insbesondere ist der Kontakt zur Presse herzustellen. Die
Obleute für Öffentlichkeitsarbeit und Tierschutzangelegenheiten des AR sind am
Veranstaltungstage hierfür abzustellen und haben sich dementsprechend zu
schulen. Diese Personen haben engen Kontakt mit dem GL und dem Vorstand des
ADRK zu halten.
25.
Zum Veranstaltungsgelände ist freier Zutritt zu
gewähren. Alle Einnahmen aus sonstigen Eintrittserlösen verbleiben dem AR.
26.
Der ADRK erstellt durch die Hauptgeschäftsstelle des
ADRK die Prüfungsunterlagen. Schreibkräfte und Schreibmaschinen werden vom AR
kostenlos zur Verfügung gestellt.
27.
Die Plakate und der Katalog der Körung werden vom AR
erstellt, wobei die vom ADRK vorgegebene Form der Umschlag- und der ersten
offiziellen Innenseiten zu übernehmen ist. Die Besorgung entsprechender
Inserate für den Katalog ist Sache des AR. Die Druckkosten übernimmt der AR.
Einnahmen aus Inseraten und Verkauf des Kataloges stehen dem AR zu. Jeder
Teilnehmer erhält kostenlos einen Katalog. Dem ADRK sind 20 Kataloge für die
Gesamtleitung etc. zur Verfügung zu stellen.
28.
Die Besorgung und der Erlös aus Verkaufsständen ist
Sache des AR. Dem ADRKShop ist ein kostenfreier Stellplatz in verkaufsgünstiger
Position vom AR zur Verfügung zu stellen.
29.
Bestehende Sponsorenverträge des ADRK sind zu beachten
30.
Spenden verbleiben dem AR zur Kostendeckung.
31.
Die Bild- und Tonrechte - auch auszugsweise - an dieser
Veranstaltung liegen ausschließlich beim ADRK. Aufzeichnungen für private
Zwecke sind gestattet, deren Vermarktung in jeglicher Art ist untersagt.
32.
Bei nicht sachgemäßer Ausrichtung der Körung sowie des
Festabends kann der AR mit einem Bußgeld belegt werden. Die Höhe des Bußgeldes
wird vom ADRK-Vorstand vorgeschlagen und vom Beirat festgelegt.
33.
Eine eventuelle Ausfallentschädigung wird nicht an den
AR gezahlt. Finanzielle Ansprüche, die über die vorstehenden Vereinbarungen
hinaus gehen, kann der AR weder an den ADRK noch an die LG stellen.
Anhang:
Ausführungsbestimmungen für eine Körung (Wesensüberprüfung)
Trieb & Aktionsverhalten
Übung 1 : |
Revieren nach dem Helfer |
Übung 2 : |
Stellen und Verbellen |
Übung 3 : |
Verhinderung eines Fluchtversuches des Helfers |
Übung 4 : |
Abwehr eines Angriffes aus der Bewachungsphase |
Übung 5 : |
Rückentransport |
Übung 6 : |
Überfall auf den Hund aus dem Rückentransport (nur für Rüden) |
Übung 7 : |
Angriff auf den Hund aus der Bewegung |
Übung 8 : |
Abwehr
eines Angriffes aus der Bewachungsphase (nur für Rüden) |
Allgemeine
Bestimmungen:
Auf einem geeigneten Platz sind an den Längsseiten 6
Verstecke, 3 Verstecke auf jeder Seite, gestaffelt aufgestellt. Die notwendigen
Markierungen müssen für HF, KM und Helfer gut sichtbar sein.
Der Helfer muss mit einem Schutzanzug, Schutzarm und
Softstock ausgerüstet sein. Der Schutzarm muss mit Beißwulst ausgestattet, der
Überzug aus Jute gefertigt sein. Wenn es für den Helfer erforderlich ist, den
Hund im Auge zu behalten, braucht der Helfer in der Bewachungsphase nicht
unbedingt still zu stehen. Er darf aber keine drohende Haltung einnehmen und
auch keine Abwehrbewegungen machen. Er muss mit dem Schutzarm seinen Körper
decken. Die Art, wie der HF dem Helfer den Softstock abnimmt, bleibt dem HF
überlassen.
Für alle Hunde innerhalb der Körung müssen zwei Helfer zum Einsatz kommen.
Hunde, die nicht in der Hand des HF stehen, die nach
Verteidigungsübungen nicht oder nur durch tätige
Einwirkung des HF (Berühren) ablassen, oder die an
anderen Körperteilen als an dem dafür vorgesehenen Schutzarm anpacken, müssen
disqualifiziert werden.
Bei Hunden die bei einer
Verteidigungsübung versagen oder sich verdrängen lassen, ist die Körung
abzubrechen. Hunde, die den Helfer um mehr als fünf Meter verlassen, können die
Körung nicht bestehen. Gibt der HF ein HZ, damit der Hund am Helfer bleibt,
erfolgt ebenfalls eine Disqualifikation. Der Grund der Disqualifikation ist auf
dem Kör-Prüfungsbogen anzugeben.
1. Revieren
nach dem Helfer a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Revieren, Herankommen (Das HZ „Herankommen"
kann auch in Verbindung mit dem Namen des Hundes gegeben werden) = Voran oder Revier, Hier
b) Ausführung für Rüden
Der Helfer befindet sich, für den Hund nicht sichtbar,
im letzten Versteck. Der HF nimmt mit seinem
Hund vor dem ersten Versteck
Aufstellung, so dass sechs Seitenschläge möglich sind. Auf Anweisung des KM
beginnt die Übung. Auf ein kurzes Hörzeichen für „Revieren" und Sichtzeichen mit dem rechten oder linken Arm,
welche wiederholt werden können, muss sich der Hund schnell vom HF lösen und
zielstrebig das angewiesene Versteck an-, und eng und aufmerksam umlaufen. Hat
der Hund einen Seitenschlag ausgeführt, ruft ihn der HF mit einem HZ für „Herankommen" zu sich heran und
weist ihn aus der Bewegung heraus mit erneutem HZ für „Revieren" zum nächsten Versteck ein. Der HF bewegt sich im
normalen Schritt auf der gedachten Mittellinie, die er während des Revierens
nicht verlassen darf. Der Hund muss sich immer vor dem HF befinden. Wenn der
Hund das Helferversteck erreicht hat, muss der HF stehen bleiben, HZ sind dann
nicht mehr erlaubt. c) Bewertung
Einschränkungen bei der
Lenkbarkeit, beim zügigen und zielstrebigen Anlaufen sowie engem und
aufmerksamen Umlaufen der Verstecke entwerten entsprechend. Ein Leerversteck muss genommen werden. Drei Versuche zum Stellen und Verbellen sind
erlaubt, ansonsten erfolgt eine Disqualifikation.
d) Ausführung für Hündinnen:
Der Helfer befindet sich, für die
Hündin nicht sichtbar, im letzten Versteck. Der HF nimmt mit seiner Hündin
zwischen dem fünften und dem sechsten Versteck Aufstellung, sodass zwei
Seitenschläge möglich sind. Auf Anweisung des KM beginnt die Übung. Auf ein
kurzes Hörzeichen für „Revieren"
und Sichtzeichen mit dem rechten oder linken Arm, welche wiederholt werden
können, muss sich die Hündin schnell vom HF lösen und zielstrebig das
angewiesene Versteck an- und eng und aufmerksam umlaufen. Hat die Hündin den
Seitenschlag ausgeführt, ruft sie der HF mit einem HZ für „Herankommen" zu sich heran und weist die Hündin aus der
Bewegung heraus mit erneutem HZ für „Revieren"
zum nächsten Versteck ein. Der HF muss am Ausgangspunkt stehen bleiben, und
wenn die Hündin das Helferversteck erreicht hat, sind HZ nicht mehr
erlaubt.
e) Bewertung
Einschränkungen bei der
Lenkbarkeit, beim zügigen und zielstrebigen Anlaufen sowie engem und
aufmerksamen Umlaufen der Verstecke entwerten entsprechend. Drei Versuche zum
Stellen und Verbellen sind erlaubt, ansonsten erfolgt eine
Disqualifikation.
Die Hündin
ist immer zuerst in das dem Helferversteck gegenüberliegende Leerversteck zu
schicken. Ein direktes Schicken zum Helferversteck hat die Disqualifikation zur
Folge.
2. Stellen und Verbellen 2.1 Ausführung für
Rüden a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Herankommen,
in Grundstellung gehen = Hier – Fuß
b) Ausführung
Der Hund muss den Helfer aktiv und
aufmerksam stellen und anhaltend verbellen. Der Hund darf den Helfer weder
anspringen, noch darf er zufassen. Nach einer Verweildauer von ca. 20 Sekunden,
geht der HF auf Anweisung des KM bis auf 5 Schritte an das Versteck heran. Auf
Anweisung des KM ruft der HF seinen Hund in die Grundstellung ab.
c) Bewertung
Einschränkungen beim anhaltenden, fordernden Verbellen
und drangvollen Stellen bis zum HZ, unbeeinflusst vom KM oder vom
herankommenden HF, entwerten entsprechend. Lässt sich der Hund nicht einsetzen
oder verlässt der Hund den Helfer, erfolgt eine Disqualifikation.
2.2 Ausführung
für Hündinnen:
a) Hörzeichen
oder Abholung aus dem Helferversteck
Je ein Hörzeichen für Herankommen,
in Grundstellung gehen = Hier – Fuß,
alternativ: Der HF geht zu seiner Hündin, leint diese
an oder führt die Hündin frei bei Fuß aus dem
Versteck zum Ausgangspunkt des Stellens und Verbellens
b) Ausführung
Die Hündin muss den Helfer aktiv und aufmerksam stellen
und anhaltend verbellen. Die Hündin darf den Helfer weder anspringen, noch darf
sie zufassen. Nach einer Verweildauer von ca. 20 Sekunden, geht der HF auf
Anweisung des KM bis auf 5 Schritte an das Versteck heran. Auf Anweisung des KM
ruft der HF seine Hündin in die Grundstellung ab oder holt sie ab.
c) Bewertung
Einschränkungen beim anhaltenden, fordernden Verbellen
und drangvollen Stellen bis zum HZ oder Abholung, unbeeinflusst vom KM oder vom
herankommenden HF, entwerten entsprechend.
Hündinnen,
die aus dem Helferersteck durch den HF abgeholt und nicht abgerufen werden,
können in der Führigkeit maximal die Wertnote „Gut“ erhalten.
Lässt sich die Hündin nicht einsetzen oder verlässt
sie den Helfer, erfolgt eine Disqualifikation.
3. Verhinderung eines Fluchtversuches des
Helfers a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Fuß
gehen, Ablegen, Ablassen = Fuß,
Platz, Aus
b) Ausführung
Auf
Anweisung des KM fordert der HF den Helfer auf, aus dem Versteck
herauszutreten. Der Helfer begibt sich in normaler Gangart zu dem markierten
Ausgangspunkt für den Fluchtversuch. Auf Anweisung des KM begibt sich der HF
mit seinem frei folgenden Hund zu der markierten
Ablageposition
für den Fluchtversuch. Die Distanz zwischen Helfer und Hund beträgt 5 Schritte.
Der HF lässt seinen bewachenden Hund in Platzposition zurück und begibt sich
zum Versteck. Er hat
Sichtkontakt zu seinem Hund, dem Helfer und dem KM.
Auf Anweisung des KM unternimmt der Helfer einen Fluchtversuch. Der Hund muss
ohne zu zögern den Fluchtversuch selbständig durch energisches und kräftiges
Zufassen wirksam vereiteln. Er darf dabei nur am Schutzarm des Helfers
angreifen.
Auf Anweisung des KM steht der Helfer still. Nach dem
Einstellen des Helfers muss der Hund sofort ablassen. Der HF kann ein HZ für „Ablassen" in angemessener Zeit
selbständig geben.
Lässt der Hund nach dem ersten erlaubten HZ nicht ab,
so erhält der HF die Richteranweisung für bis zu zwei weiteren HZ für „Ablassen". Lässt der Hund nach dem
dritten HZ (einem erlaubten und zwei zusätzlichen) nicht ab, erfolgt eine
Disqualifikation. Während des HZ „Ablassen"
muss der HF ruhig stehen, ohne auf den Hund einzuwirken. Nach dem Ablassen
muss der Hund dicht am Helfer bleiben und diesen aufmerksam bewachen.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen Beurteilungskriterien
entwerten entsprechend: Schnelles, energisches Reagieren und Nachgehen mit
kräftigem Zufassen und wirksamem Verhindern der Flucht, voller und ruhiger
Griff bis zum Ablassen, aufmerksames Bewachen dicht am Helfer. Bleibt der Hund
liegen oder hat der Hund nicht innerhalb von ca. 20 Schritten die Flucht durch
Zufassen und Festhalten vereitelt, erfolgt eine Disqualifikation.
4. Abwehr eines Angriffes aus der
Bewachungsphase a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Ablassen,
in Grundstellung gehen = Aus, Fuß
b) Ausführung
Nach einer Bewachungsphase von etwa 5 Sekunden
unternimmt der Helfer auf KM-Anweisung einen Angriff auf den Hund. Ohne
Einwirkung des HF muss sich der Hund durch energisches und kräftiges Zufassen
verteidigen. Er darf dabei nur am Schutzarm des Helfers angreifen. Hat der Hund
zugefasst, wird er durch den Helfer bedrängt. In dieser Phase der Bedrängung
ist der Softstock in einer Drohbewegung über den Körper des Hundes zu
schwingen, ohne diesen zu berühren. Auf Anweisung des KM steht der Helfer
still. Nach dem Einstellen des Helfers muss der Hund sofort ablassen. Der HF
kann ein HZ für „Ablassen" in
angemessener Zeit selbständig geben. Lässt der Hund nach dem ersten erlaubten
HZ nicht ab, so erhält der HF eine Richteranweisung für ein weiteres HZ zum
Ablassen.
Lässt der Hund nach dem zweiten HZ
nicht ab, erhält der HF die Möglichkeit bis auf 5 Schritte an seinen Hund
heranzutreten um ein erneutes HZ zu geben. Erfolgt kein Ablassen, erfolgt eine
Disqualifikation. Während des HZ „Ablassen"
muss der HF ruhig stehen, ohne auf den Hund einzuwirken. Nach dem Ablassen
muss der Hund dicht am Helfer bleiben und diesen aufmerksam bewachen. Auf
Richteranweisung geht der HF in normaler Gangart, auf direktem Weg zu seinem
Hund und nimmt ihn mit dem HZ in die
Grundstellung. Der Softstock wird dem Helfer nicht abgenommen.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen
Beurteilungskriterien entwerten entsprechend: Schnelles und kräftiges Zufassen,
voller und ruhiger Griff bis zum Ablassen, nach dem Ablassen aufmerksames
Bewachen dicht am Helfer.
Nur für
Hündinnen:
Anschließend begibt sich der HF mit der frei oder
angeleint bei Fuß gehenden Hündin zum Ausgangspunkt der Übung 7.
5. Rückentransport (nur für Rüden) a) Hörzeichen
Ein Hörzeichen für Fuß
gehen = Fuß
b) Ausführung
Anschließend an Übung 4 erfolgt ein
Rücktransport des Helfers über eine Distanz von etwa 30 Schritten. Den Verlauf
des Transportes bestimmt der KM. Der HF fordert den Helfer auf, voranzugehen
und geht mit seinem frei folgenden und den Helfer aufmerksam beobachtenden Hund
frei bei Fuß in einem Abstand von 5 Schritten hinter dem Helfer her. Der
Abstand von 5 Schritten muss während des gesamten Rückentransportes eingehalten
werden.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen Beurteilungskriterien
entwerten entsprechend: Aufmerksames Beobachten des Helfers, exaktes Fußgehen,
Einhalten des Abstandes von 5 Schritten.
6. Überfall auf den Hund aus dem Rückentransport
(nur für Rüden) a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Ablassen, Fuß gehen = Aus, Fuß
b) Ausführung
Aus dem Rückentransport erfolgt auf
Anweisung des KM, ohne anzuhalten, ein Überfall auf den Hund. Ohne Einwirkung
des HF und ohne zu zögern muss sich der Hund durch energisches und kräftiges
Zufassen verteidigen. Er darf dabei nur am Schutzarm des Helfers angreifen. Hat
der Hund den Griff gesetzt, muss der HF am momentanen Standort stehen bleiben.
Auf Anweisung des KM stellt der Helfer ein. Nach dem Einstellen des Helfers
muss der Hund sofort ablassen. Der HF kann ein HZ für „Ablassen" in angemessener Zeit selbständig geben. Lässt
der Hund nach dem ersten erlaubten HZ nicht ab, so erhält der HF eine
Richteranweisung für ein weiteres HZ zum Ablassen.
Lässt der Hund nach dem zweiten HZ
nicht ab, erhält der HF die Möglichkeit bis auf 5 Schritte an seinen Hund
heranzutreten, um ein erneutes HZ zu geben. Erfolgt kein Ablassen, erfolgt eine
Disqualifikation. Während des HZ „Ablassen"
muss der HF ruhig stehen, ohne auf den Hund einzuwirken. Nach dem Ablassen
muss der Hund dicht am Helfer bleiben und diesen aufmerksam bewachen. Auf
Richteranweisung geht der HF in normaler Gangart, auf direktem Weg zu seinem
Hund und nimmt ihn mit dem HZ für „in
Grundstellung gehen" in die Grundstellung. Der Softstock wird dem
Helfer abgenommen.
Es folgt
ein Seitentransport des Helfers zum KM über eine Distanz von etwa 20 Schritten.
Ein HZ für „Fuß gehen" ist
erlaubt. Der Hund hat an der rechten Seite des Helfers zu gehen, so dass sich
der
Hund zwischen dem Helfer und dem HF
befindet. Der Hund muss während des Transportes den Helfer aufmerksam
beobachten. Er darf dabei jedoch den Helfer nicht bedrängen, anspringen oder
fassen. Vor dem KM hält die Gruppe an, der HF übergibt dem KM den Softstock und
meldet Teil 1 der Übung als beendet. Der HF begibt sich mit dem frei bei Fuß
gehenden Hund zum Ausgangspunkt der Übung 7.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen Beurteilungskriterien
entwerten entsprechend: Schnelles und kräftiges Zufassen, voller und ruhiger
Griff bis zum Ablassen, nach dem Ablassen aufmerksames Bewachen dicht am
Helfer.
7. Angriff auf den Hund aus der Bewegung 7.1 Ausführung für Rüden a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Absitzen,
Abwehren, Ablassen, = Sitz, Stell oder Voran, Aus
b) Ausführung
Der HF wird mit seinem Hund zu einer markierten Stelle
auf der Mittellinie in der Höhe des ersten Versteckes eingewiesen. Der Hund
kann am Halsband gehalten werden, darf aber dabei vom HF nicht stimuliert werden. Auf Anweisung des KM tritt der mit einem
Softstock versehene Helfer aus seinem Versteck und läuft bis zur Mittellinie. Auf der Höhe der Mittellinie dreht sich
der Helfer zum HF und greift, ohne seinen Laufschritt zu unterbrechen, den HF
mit seinem Hund unter Abgabe von Vertreibungslauten und heftig drohenden
Bewegungen frontal an. Sobald sich der Helfer dem HF und seinem Hund auf ca. 60 Schritte genähert hat, gibt der HF auf
Anweisung des KM seinen Hund mit dem HZ für „Abwehren"
frei. Der Hund muss den Angriff ohne zu zögern durch energisches und
kräftiges Zufassen abwehren. Er darf dabei nur am Schutzarm des Helfers
angreifen. Der HF selbst darf seinen Standort nicht verlassen. Auf Anweisung
des KM stellt der Helfer ein. Nach dem Einstellen des Helfers muss der Hund
sofort ablassen. Der HF kann ein HZ für „Ablassen"
in angemessener Zeit selbständig geben.
Lässt der Hund nach dem ersten erlaubten HZ nicht ab,
so erhält der HF die Richteranweisung für ein weiteres HZ für „Ablassen". Lässt der Hund nach dem
zweiten HZ nicht ab, erhält der HF die Möglichkeit bis auf 5 Schritte an seinen
Hund heranzutreten, um ein erneutes HZ zu geben. Erfolgt kein Ablassen, erfolgt
eine Disqualifikation.
Während des HZ „Ablassen"
muss der HF ruhig stehen, ohne auf den Hund einzuwirken. Nach dem Ablassen
muss der Hund dicht am Helfer bleiben und diesen aufmerksam bewachen.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen Beurteilungskriterien
entwerten entsprechend: Energische Verteidigung mit kräftigem Zufassen, voller
und ruhiger Griff bis zum Ablassen, nach dem Ablassen aufmerksames Bewachen
dicht am Helfer.
7.2 Ausführung
für Hündinnen
a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Absitzen,
Abwehren, Ablassen, = Sitz, Stell oder Voran, Aus
b) Ausführung
Der HF wird mit seiner frei oder angeleint bei Fuß
gehenden Hündin zu einer markierten Stelle auf der Mittellinie in der Höhe des
ersten Versteckes eingewiesen. Die Hündin kann am Halsband gehalten werden,
darf aber dabei vom HF nicht stimuliert
werden. Auf Anweisung des KM tritt der mit einem Softstock versehene Helfer aus
seinem Versteck und läuft bis zur
Mittellinie. Auf der Höhe der Mittellinie dreht sich der Helfer zum HF und
greift, ohne seinen Laufschritt zu unterbrechen, den HF mit seiner Hündin unter
Abgabe von Vertreibungslauten und heftig drohenden Bewegungen frontal an.
Sobald sich der Helfer dem HF und seiner Hündin auf ca. 60 Schritte genähert
hat, gibt der HF auf Anweisung des KM seine Hündin mit dem HZ für „Abwehren" frei. Die Hündin muss den
Angriff ohne zu zögern durch energisches und kräftiges Zufassen abwehren. Sie
darf dabei nur am Schutzarm des Helfers angreifen. Der HF selbst darf seinen
Standort nicht verlassen. Auf Anweisung des KM stellt der Helfer ein. Nach dem
Einstellen des Helfers muss die Hündin sofort ablassen. Der HF kann ein HZ für
„Ablassen" in angemessener Zeit selbständig geben.
Lässt die Hündin nach dem ersten erlaubten HZ nicht
ab, so erhält der HF die Richteranweisung für ein weiteres HZ für „Ablassen". Lässt die Hündin nach
dem zweiten HZ nicht ab, erhält der HF die Möglichkeit bis auf 5 Schritte an
seine Hündin heranzutreten, um ein erneutes HZ zu geben. Erfolgt kein Ablassen,
erfolgt eine Disqualifikation.
Während des HZ „Ablassen"
muss der HF ruhig stehen, ohne auf die Hündin einzuwirken. Nach dem Ablassen
muss die Hündin dicht am Helfer bleiben und diesen aufmerksam bewachen.
Auf Richteranweisung geht der HF in
normaler Gangart auf direktem Weg zu seiner Hündin und nimmt sie mit dem HZ „in Grundstellung gehen" in die
Grundstellung. Die Hündin kann frei bei Fuß oder angeleint den folgenden
Seitentransport ausführen. Der Softstock wird dem Helfer abgenommen. Es folgt
ein Seitentransport des Helfers zum KM über eine Distanz von etwa 20 Schritten.
Ein HZ für „Fuß gehen" ist erlaubt. Die Hündin hat an der rechten Seite
des Helfers zu gehen, so dass sie sich zwischen dem Helfer und dem HF befindet.
Die Hündin muss während des Transportes den Helfer aufmerksam beobachten. Sie
darf dabei jedoch den Helfer nicht bedrängen, anspringen oder fassen. Vor dem
KM hält die Gruppe an, der HF übergibt dem KM den Softstock und meldet die
Übung als beendet. Auf Anweisung des KM wird die Hündin angeleint, falls sie
den Seitentransport frei bei Fuß ausgeführt hat.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen
Beurteilungskriterien entwerten entsprechend: Schnelles und kräftiges Zufassen,
voller und ruhiger Griff bis zum Ablassen, nach dem Ablassen aufmerksames
Bewachen dicht am Helfer.
Verlässt die Hündin den Helfer und entfernt sich mehr
als 5 Schritt von diesem, erfolgt eine Disqualifikation.
8. Abwehr eines Angriffes aus der
Bewachungsphase (nur für Rüden) a) Hörzeichen
Je ein Hörzeichen für Ablassen,
in Grundstellung gehen, Fuß gehen = Aus,
Sitz, Fuß
b) Ausführung
Nach einer Bewachungsphase von etwa
5 Sekunden unternimmt der Helfer auf Anweisung des KM einen Angriff auf den
Hund. Ohne Einwirkung des HF muss sich der Hund durch energisches und kräftiges Zufassen verteidigen. Er darf dabei
nur am Schutzarm des Helfers angreifen. Hat der Hund zugefasst, wird er durch
den Helfer bedrängt. In dieser Phase der Bedrängung ist der Softstock in einer
Drohbewegung über den Körper des Hundes zu schwingen, ohne diesen zu berühren.
Auf Anweisung des KM steht der Helfer still. Nach dem Einstellen des Helfers
muss der Hund sofort ablassen. Der HF kann ein HZ für „Ablassen" in
angemessener Zeit selbständig geben. Lässt der Hund nach dem ersten erlaubten
HZ nicht ab, so erhält der HF eine Richteranweisung für ein weiteres HZ zum Ablassen.
Lässt der Hund nach dem zweiten HZ
nicht ab, erhält der HF die Möglichkeit bis auf 5 Schritte an seinen Hund
heranzutreten, um ein erneutes HZ zu geben. Erfolgt kein Ab- lassen, erfolgt
eine Disqualifikation. Während des HZ „Ablassen" muss der HF ruhig stehen,
ohne auf den Hund einzuwirken. Nach dem Ablassen muss der Hund dicht am Helfer
bleiben und diesen aufmerksam bewachen. Auf Richteranweisung geht der HF in
normaler Gangart auf direktem Weg zu seinem Hund und nimmt ihn mit dem HZ „in
Grundstellung gehen" in die Grundstellung. Der Softstock wird dem Helfer
abgenommen.
Es folgt ein Seitentransport des
Helfers zum KM über eine Distanz von etwa 20 Schritten. Ein HZ für „Fuß
gehen" ist erlaubt. Der Hund hat an der rechten Seite des Helfers zu
gehen, so dass sich der Hund zwischen dem Helfer und dem HF befindet. Der Hund
muss während des Transportes den Helfer aufmerksam beobachten. Er darf dabei
jedoch den Helfer nicht bedrängen, anspringen oder fassen. Vor dem KM hält die
Gruppe an, der HF übergibt dem KM den Softstock und meldet die Übung als
beendet. Auf Anweisung des KM wird der Hund angeleint.
c) Bewertung
Einschränkungen in den wichtigen
Beurteilungskriterien entwerten entsprechend: Schnelles und kräftiges Zufassen,
voller und ruhiger Griff bis zum Ablassen, nach dem Ablassen aufmerksames
Bewachen dicht am Helfer.
ALLGEMEINER DEUTSCHER ROTTWEILER-KLUB e.V
Südring
18 ADRK
e.V. Sitz Minden
32429 Minden
Vertrag
über die Ausrichtung und Durchführung der
Frühjahrs-/Herbstkörung im ADRK e.V.
bei
der ADRK -
Bezirksgruppe
/ Landesgruppe
am:
Zwischen dem Vorstand des ADRK e.V. und dem
Vorstand der Bezirksgruppe / Landesgruppe wird folgender Vertrag geschlossen:
1.
Der Ausrichter verpflichtet sich, die
Durchführungsbestimmungen für die Körung genau zu beachten (siehe Anlage).
2.
Die Zustimmung zu allen Punkten dieser Bestimmung wird
durch die Unterschriften der Vertragspartner erklärt.
3.
Änderungen und Zusätze sind nur gültig, wenn beide
Vertragspartner schriftlich zugestimmt haben. Mündliche Absprachen haben keine
Gültigkeit.
4.
Je einen Vertragsdruck erhalten die ausrichtende BG
/LG, der GL und der ADRK.
5.
Die Gültigkeit dieses Vertragswerkes wird einerseits
durch die Unterschriften des geschäftsführenden ADRK-Vorstandes, anderseits
durch die Unterschriften von drei BG / LG Vorstandsmitgliedern des Ausrichters
bestätigt.
Ort / Datum Ort / Datum
Für
den Vorstand des ADRK: Für
den Vorstand der BG / LG:
____________________________________ ___________________________________
____________________________________ ___________________________________
___________________________________
Dieser Vertrag ist unterzeichnet innerhalb von 4 Wochen vom Ausrichter unterschrieben an den
1. Vorsitzenden des ADRK zu senden. Erst nach der Gegenzeichnung des Vertrages
durch den geschäftsführenden Vorstand erhält dieser Vertrag seine Gültigkeit.
Ein von beiden Parteien unterschriebenes Exemplar wird dem Ausrichter
zugesandt.
Anlage: - ADRK- Körordnung
ALLGEMEINER DEUTSCHER
ROTTWEILER-KLUB e.V. Südring 18
ADRK e.V. Sitz Minden 32429 Minden
Vereinbarung
über das Mieten einer Hündin zur Zucht
Gleichzeitig Antrag auf Erteilung des Züchterrechtes durch
die Zuchtbuchstelle
Ich / Wir:
_____________________________________________________________________________
Straße PLZ,
Wohnort:
__________________________________________________________________
Tel-Nr.: ___________________________
Fax-Nr.: ___________________________________________ e-Mail:
______________________________________________________________________________
Geschützter Zwingername:_______________________________________________________________
habe/n die Rottweilerhündin: _____________________________________________________________
ZB-Nr.:
____________ HD: ______ ED: _______ Ausb.-Kennz.: ________________________________ ZTP vom:
________________ ab dem ____/____/____, sofort von Herrn/
Frau/ ZG ____________________________________________________________________
Adresse:
_____________________________________________________________________________
gemietet und beantrage/n die Zuerkennung des
Züchterrechtes für den kommenden Wurf. Die Hündin soll von einem Rottweilerrüden
gemäß den Zuchtbestimmungen des ADRK belegt werden.
Die
Hündin darf erst nach Zustimmung zum
Mietvertrag durch den ADRK belegt werden.
Ich / Wir versichere /n, dass sich die Hündin, vom
Tage des Belegen bis zum Absäugen des Wurfes, in meinem / unserem Gewahrsam
befinden wird. Ferner verpflichte /n ich /wir mich/ uns, den Wurf gemäß den
zurzeit gültigen Zuchtbestimmungen in das Zuchtbuch des ADRK eintragen zu
lassen. Über die Miete der Hündin habe /n ich / wir mit dem Vermieter einen
schriftlichen Vertrag abgeschlossen, in dem alle Fragen der Entschädigung, der
Haftung und des evtl. Verlustes der Hündin festgelegt sind.
Abschrift bzw. Fotokopie des Vertrages und die Originalahnentafel der Hündin füge /n ich /
wir bei.
Ort:
_____________________________________
Datum: ____________________
________________________________________________
Unterschrift
der/s antragstellenden Mieter/s der Hündin
ALLGEMEINER
DEUTSCHER ROTTWEILER-KLUB e.V.
Südring 18 ADRK e.V. Sitz
Minden
32429 Minden
Vereinbarung
über den Verkauf einer belegten Hündin
Gleichzeitig Antrag auf Erteilung des Züchterrechtes durch
die Zuchtbuchstelle
Ich /
wir
______________________________________________________________ _____________________________________________________________________ habe/n von Herrn / Frau / ZG
______________________________________________ _______________________________________________ am
___________ 202 __ die Hündin
________________________________________ , ZB-Nr.: __________ , die von dem Rüden _________________________________ ,
ZB-Nr.: __________ ,
belegt ist, käuflich
erworben und beantrage /n, mir / uns das Züchterrecht an dem zu erwartenden
Wurf zu übertragen. Ich / wir verpflichte /n mich / uns, den gesamten Wurf im
Alter von acht Wochen in das Zuchtbuch des ADRK eintragen zu lassen.
Der / die Verkäufer der
Hündin erklärt /en durch seine / ihre Unterschrift auf diesem Antrag sein / ihr
Einverständnis zur Übertragung des Züchterrechtes auf den / die Käufer und
bestätigt /en die Richtigkeit der Angaben.
Eine zur Zucht zugelassene
Zuchtstätte im ADRK wurde dem /n Verkäufer /n von dem / den Käufer /n
nachgewiesen.
Die zur Züchterübertragung
erforderlichen Unterlagen (Ahnentafel und die Belegerlaubnis) füge /n ich / wir
bei.
Ort: _____________________________________ Datum:
____________________
________________________________________ __________________________________________
Verkäufer Käufer
als Antragsteller